Schließen Richtlinien über die Gewährung von „Corona-Soforthilfen“ Unternehmen aus, die schon vor Pandemiebeginn in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, u.a. deshalb, weil sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens waren, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der für die Gewährung einer Soforthilfe maßgeblichen Verwaltungspraxis diesbezüglich nicht auf das Unternehmen abgestellt wird, wie es vom Insolvenzverwalter fortgeführt wird, sondern allein auf den Umstand, dass das Insolvenzverfahren zum maßgeblichen Stichtag noch fortgedauert hat.
VGH Bayern, 03.08.2022 - Az: 22 ZB 22.1151
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