Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird.
Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.
Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss.
Der Käufer kann von der Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage einer Veranstaltung die Rückzahlung des Ticketpreises nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn ihm der Veranstalter als Ersatz für den Ausfall einen Wertgutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB angeboten hat. Dessen Annahme ist dem Käufer in der Regel zumutbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises in Höhe von 304,40 € nicht zusteht.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein solcher Anspruch weder auf Grund eines Rücktritts von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über den Kauf von Rechten noch auf Grund eines Widerrufs dieses Vertrags ergibt.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint.
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Ticketpreises aus § 453 Abs. 1 aF, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision war die Klägerin nicht zum Rücktritt von dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag berechtigt.
a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte im eigenen Namen mit der Klägerin einen Kaufvertrag im Sinne von § 453 BGB abgeschlossen hat, aus dem sie verpflichtet war, ihr das - durch die von der Veranstalterin ausgegebenen Eintrittskarten verkörperte - Recht auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung am 21. März 2020 in Berlin zu verschaffen.
aa) Die Beklagte war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst Veranstalterin, sondern nur als Vorverkaufsstelle mit dem Vertrieb der Eintrittskarten befasst. Veranstalterin war unstreitig die B. GmbH.
Eine Vorverkaufsstelle kann bei der Vermarktung von Eintrittskarten entweder im eigenen Namen oder als Stellvertreterin für den Veranstalter auftreten. Im ersten Fall liegt regelmäßig ein Kommissionsgeschäft vor, bei dem die Vorverkaufsstelle im eigenen Namen für Rechnung des Veranstalters handelt (§ 383 HGB). In der zweiten Konstellation wird sie dagegen in der Regel als Handelsvertreterin (§ 84 HGB) für diesen tätig. Dem entsprechend ist in der Einleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeführt, dass sie die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin vertreibt, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen ist.
Ob eine Vorverkaufsstelle im eigenen Namen aufgetreten und selbst vertragliche Beziehungen zum Kunden eingegangen ist oder ob sie als Vertreterin des Veranstalters diesen vertraglich verpflichtet hat, ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte hier im eigenen Namen - mithin als Kommissionärin - handelte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen.
bb) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien hat das Berufungsgericht den zwischen diesen abgeschlossenen Vertrag als Rechtskauf im Sinne von § 453 BGB angesehen.
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