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Betriebsschließungsversicherung und die Intransparenz einer Klausel über die vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistung wegen einer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angeordneten Betriebsschließung für die Betriebsstätte „F. xxx“.

Der Geschäftsführer der Klägerin betreibt mehrere Gastronomiebetriebe in und um Kiel, darunter das streitgegenständliche Lokal „F. xxx.“

Die Parteien sind durch eine mit Beginn 01.01.2013 unter Vermittlung der Versicherungsagentur xxx S. xxx abgeschlossene Profi-Schutz-Sach-Versicherung verbunden. Nach dem Versicherungsschein umfasst diese eine Sach-Inhaltsversicherung und eine flexible Ertragsausfallversicherung. Versichert sind danach „Schäden durch Betriebsschließung (ZBSV 08) beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz“, insbesondere „der Ertragsausfallschaden bei Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde bis zu einer Haftzeit von 30 Kalendertagen“. Nach dem Versicherungsschein ist eine flexible Ertragsausfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 1.200.000 € versichert. In den mit dem Versicherungsschein übersandten Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (ZBSV 08) ist folgendes geregelt:

„§ 2 Versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt

(...)

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a. Krankheiten:

Botulismus, Cholera

(...)

b) Krankheitserreger:

Adenovieren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich), Bacillus anthracis,

(...)“

Insgesamt sind 18 Krankheiten (§ 2 Nr. 2 lit.a) und 50 einzelne Krankheitserreger (§ 2 Nr. 2 lit. b) aufgeführt, wobei der Coronavirus SARS-CoV-2 nicht genannt ist.

Die Versicherung wurde am 28.12.2012 durch den Geschäftsführer der Klägerin xxx S. xxx nach vorheriger Beratung durch den Versicherungsagenten S. beantragt. Zugleich unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin eine Beratungsdokumentation mit Datum 28.1.2012 und eine undatierte „Übersicht über Bestimmungen und Informationen zu ihrem Vertrag“. Mit Begleitschreiben vom 15.01.2013 übersandte die Beklagte den Versicherungsschein und die Versicherungsunterlagen, darunter die Versicherungsbedingungen.

Wegen der im Frühjahr 2020 auch in Schleswig-Holstein fortschreitenden Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 erließ die Schleswig-Holsteinische Landesregierung am 17.03.2020 eine Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV), nach der sämtliche Gaststätten zu schließen waren. Gemäß § 3 Abs. 2 der Landesverordnung waren gastronomische Lieferdienste/ Außerhausverkauf weiterhin zulässig. Per Rechtsverordnung vom 30.01.2020 wurde die Meldepflicht auf das Corona-Virus und die dadurch ausgelöste Krankheit ausgedehnt. Seit dem 23.05.2020 sind Covid-19 sowie SARS-CoV-1 und SARS-CoV-2 in §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführt.

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