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Scharfe Kritik auf einem Bewertungsportal: Zulässig oder nicht?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Frage, ob eine Äußerung eine rechtswidrige Ehrverletzung bedeutet, ist – wenn wie hier kein Fall der Schmähkritik oder Formalbeleidigung vorliegt – davon abhängig, ob es sich bei der Äußerung um die Kundgabe einer Meinung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Bei Meinungen im engeren Sinn gilt eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Für Tatsachenbehauptungen gilt, dass wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden müssen, unwahre dagegen nicht. Ob eine Äußerung in ihrem Schwerpunkt als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, bestimmt der Gesamtzusammenhang.

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt der Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte.

Die beanstandete Internetbewertung enthält vorliegend in Form des wörtlichen Zitats einer Äußerung des Maklers eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen einschließlich der schlechtmöglichsten Ein-Stern-Bewertung Werturteile. Dabei steht das durch eine einzelne Tatsachenbehauptung kolorierte Werturteil, sich auf Grund eines als arrogant und wenig hilfsbereit empfundenen Verhaltens des Maklers nicht als Kunde gefühlt zu haben, derart im Vordergrund, dass von einer einheitlichen, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen ist.


OLG Schleswig, 16.02.2022 - Az: 9 U 134/21

ECLI:DE:OLGSH:2022:0216.9U134.21.00

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