Verspricht der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung Entschädigung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt und definieren die AVB in einer weiteren Klausel, auf die mittels Klammerzusatzes verwiesen wird, meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" als "die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", decken sich aber die nachfolgenden Kataloge in den AVB nicht mit denen im IfSG in der maßgeblichen Fassung, ist diese Regelung nicht klar und verständlich iSv § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen (entgegen BGH, 26.01.2022 - Az:
IV ZR 144/21).
Haben die Parteien des Versicherungsvertrages bei dieser Bedingungslage für den Zeitraum einer ersten Betriebsschließung aufgrund Allgemeinverfügung und/oder Rechtsverordnung im Frühjahr 2020 („1. Welle“) einen Vergleich geschlossen, steht einem Anspruch des Versicherungsnehmers aufgrund einer erneuten Schließung im Zeitraum November 2020 bis Februar 2021 („2. Welle“) die Klausel in den AVB entgegen, nach der die zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt wird, wenn eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet wird und die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen beruhen. Eine derartige Klausel hält der Inhaltskontrolle stand.