Bloße Einnahmeausfälle ohne existenzbedrohliche Situation werden durch das Corona-Soforthilfeprogramm nicht gefördert.
Wer einen Antrag auf Corona-Soforthilfe stellt, muss Unterlagen zur Plausibilisierung des Liquiditätsengpasses zeitnah, vollständig und nachvollziehbar einreichen.
Ein Liquiditätsengpass ist gegeben, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist. Ein solcher existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass liegt vor, wenn aufgrund von Umsatzeinbußen, die auf der Corona-Virus-Pandemie beruhen, laufende betriebliche Ausgaben nicht mehr durch vorhandene betriebliche Mittel bedient werden können.
VG Kassel, 27.01.2022 - Az: 3 K 318/21
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0127.3K318.21.KS.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Business Vogue
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...