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Geschwindigkeitsbeschränkung in Neuental-Gilsa aufgehoben (L 3149)

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Kassel hat eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der L 3149 in Neuental im Ortsteil Gilsa aufgehoben.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung war aufgrund einer Petition eines Anwohners der L 3149, der übermäßigen Durchgangsverkehr geltend machte, durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung angeordnet worden, obwohl nach dessen Ansicht die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Die entsprechende Ausschilderung erfolgte erstmals im Jahr 2005.

Eine erneute Sachprüfung durch das Regierungspräsidium Kassel Anfang 2012 ergab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nicht vorlagen. Die Beschilderung wurde darauf hin mit Zustimmung des Ministeriums entfernt. Nach einer erneuten Petition des Anwohners ordnete das Ministerium selbst - das Regierungspräsidium hielt an seiner Rechtsauffassung fest - die Geschwindigkeitsbeschränkung erneut an. Hiergegen wandte sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hob die Anordnung mit der Begründung auf, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen des § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vorlägen. Beschränkungen des Verkehrs dürften nach der genannten Vorschrift nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sei.

Insbesondere dürften Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse (Streckenführung, Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse) i.S.e. Gefahrenlage angeordnet werden. Diese Voraussetzungen erachtete die Kammer nicht für gegeben. Nach den Feststellungen des Gerichts weist die Ortsdurchfahrt von Gilsa ausgehend von einer Verkehrszählung keine übermäßige Verkehrsbelastung - speziell durch Lastkraftwagen - auf. Auch eine Gefährdung von Fußgängern sei aufgrund deren geringen Aufkommens insbesondere im Hinblick auf Schüler ausgeschlossen. Eine besondere Unfallhäufigkeit und somit Unfallträchtigkeit vermochte die Kammer ausgehend von lediglich sieben Unfällen - davon zwei unter Alkoholeinfluss und einer mit einem Haustier - zwischen den Jahren 2006 und 2012 ebenso wenig festzustellen.

Gegen dieses Urteil kann das Land Hessen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.


VG Kassel, 04.12.2014 - Az: 1 K 143/14.KS

Quelle: PM des VG Kassel

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Andreas Maier , Bad Säckingen