Im vorliegenden Fall wurde in einem Gewerbegebiet ein Krematorium errichtet, von dessen Betrieb keine Störungen oder Belästigungen ausgehen, die für die Umgebungsbebauung unzumutbar wären.
Ein Anwohner muss den Betrieb daher in seiner Nachbarschaft dulden. Es ist grundsätzlich hinzunehmen, dass die Bestattungsvorgänge wahrnehmbar sind - dies ist Teil des menschlichen Lebens. Dies betrifft befürchtete Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen, die störend empfundene Sichtbeziehung zum Krematoriumsgebäude und den häufigen Anblick von Leichenwagen und Trauergesellschaften.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beeinträchtigungen, denen das Grundstück des Antragsgegners mit Blick auf die zu erwartenden Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen ausgesetzt sein wird, überschreiten nach summarischer Prüfung nicht die Schwelle der Zumutbarkeit.
Ausweislich der Betriebsbeschreibung für die Filteranlage "3-Clean-System" und der Garantieerklärung der Firma ... GmbH vom 10.06.2006 werden von dem geplanten Krematorium die Grenzwerte der 27. BImschVO eingehalten.
Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, diese Garantieerklärung in Zweifel zu ziehen, zumal auch das Staatliche Umweltamt beim Regierungspräsidium Kassel nach vorheriger Prüfung der Antragsunterlagen keine Einwände erhoben hat.
Ferner beinhaltet die fragliche Baugenehmigung auf Veranlassung des Staatlichen Umweltamtes eine Reihe immissionsschutzrechtlicher Nebenbestimmungen. Zwar entspricht es den Tatsachen, dass bei einem Störfall eine begonnene Kremation nicht automatisch abgebrochen, sondern fortgesetzt wird.
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