Mit ihrem am 7. Februar 2022 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte die Antragstellerin die vorläufige Außervollzugsetzung der § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 21a Abs. 4 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – Sächs-Corona-NotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) begehrt, soweit darin eine Pflicht zur Kontrolle der Impf-, Genesenen- und Testnachweise sowie zum Abgleich mit amtlichen Ausweispapieren vorgesehen war.
Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung trat am 22. November 2021 in Kraft und galt bis zum 3. März 2022 (§ 23 Abs. 1, 2 SächsCoronaNotVO). Am 4. März 2022 trat die Verord-nung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 170) in Kraft. Diese sieht keine Zugangsbeschränkungen für den Handel und dementsprechend keine Kontrollverpflichtungen für die Geschäftsinhaber mehr vor.
Mit Schreiben vom 2. und 11. März 2022 erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die Abschaffung der angegriffenen Vorschriften für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Verfahren war einzustellen, weil es von der Antragstellerin angesichts des Außerkrafttretens der angegriffenen Vorschriften für erledigt erklärt wurde.
Der Freistaat Sachsen hat der Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG).
Gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten der Beschwerdeführer anordnen. Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Dabei entspricht eine Erstattungsanordnung jedenfalls dann der Billigkeit, wenn eine Verfassungsbeschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte, jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Verfassungsgerichtshof nicht mehr verbeschieden werden konnte. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt auch eine anteilige Kostenerstattung in Betracht.
Nach diesen Maßstäben ist die hälftige Auslagenerstattung anzuordnen. Die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so dass bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Folgenabwägung vorzunehmen gewesen wäre. Deren Ausgang war als offen zu bewerten.