Die Antragstellerin darf ihr Tattoo-Studio nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 Corona-LVO M-V öffnen. Das schließt Gesichtsbehandlungen mit Blick auf die Maskenpflicht aus.
Soweit in § 1f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und in § 1e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Corona-LVO M-V für Tattoo-Studios 2-G-Plus vorgeschrieben ist, gilt dies für das Tattoo-Studio der Antragstellerin nicht. Denn diese Regelungen verstoßen sowohl gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als auch - soweit Ungeimpfte außenvorgelassen werden - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie die Feststellung im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt, dass es ihr gestattet ist, ihr Tattoo-Studio nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 23.11.2021 (GVOBl. M-V S. 1534), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.12.2021 (GVOBl. M-V S. 1769) - Corona-LVO M-V - für den Betrieb und den Besuch zu öffnen (§§ 122 Absatz 1, 86 Absatz 3, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ein Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Variante 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde einen Verwaltungsakt hinsichtlich der 2-G-Plus-Regel erlassen haben. Vielmehr dürfte im Rahmen des Telefonats lediglich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen worden sein.
Auch mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Antragsgegners zur Feststellung der risikogewichteten Einstufung des COVID-19-Infektionsgeschehens des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeinverfügung) kommt ein Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Variante 1 VwGO nicht in Betracht. Denn mit dieser wird lediglich festgestellt, dass der Antragsgegner an drei aufeinanderfolgenden Tagen in die Stufe 3 der risikogewichteten Einstufung des COVID-19-Infektionsgeschehen eingestuft wurde und die landesseitigen Regelungen für die Risikostufe 3 ab dem 22.11.2021 in Kraft treten.
Der Antrag ist zulässig, weil die Antragstellerin in der Hauptsache im Wege einer negativen Feststellungsklage nach § 43 Absatz 1 VwGO auch gegen den Antragsgegner vorgehen kann. Ihr kann nicht zugemutet werden, einen Normvollzugsakt wegen drohender Sanktionen abzuwarten. Die Antragstellerin hat zudem eine zuständige Behörde mit ihrem Anliegen befasst, indem sie sich am 13.12.2021 an die örtliche Ordnungsbehörde gewandt hat.
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