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2G-Zugangsbeschränkung für den Einzelhandel

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Regelung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, soweit diese die sogenannte 2G-Zugangsbeschränkung für Einzelhandelsgeschäfte vorsieht.

Die Antragstellerin betreibt in Thüringen wie auch bundesweit Einzelhandel im Filialbetrieb. Nach ihren Angaben besteht ihr Sortiment zu rund 40 % aus Textilien und im Übrigen aus nahezu allen Produktgruppen des Haushaltsbedarfs. Sie selber beschreibt sich als Discountkaufhaus mit sehr breitem Sortiment und niedrigen Verkaufspreisen.

Die Antragstellerin hat am 13. Dezember 2021 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung beantragt, soweit diese ihr vorschreiben, Personen nur dann Zugang zu den von ihr betriebenen Einzelhandelsgeschäften zu gestatten, wenn diese einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können.

Die Antragstellerin führt aus, dass sie durch das angefochtene Gebot in ihren Grundrechten auf Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, auf Schutz des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, und auf Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt sei. Ihr noch zu erhebener Normenkontrollantrag sei begründet. Der Eingriff in ihre Grundrechte sei nicht gerechtfertigt.

Die angefochtene Bestimmung leide bereits daran, dass sie entgegen der gesetzlichen Anforderung nicht aussagekräftig und verständlich begründet sei. Der Eingriff sei jedenfalls unverhältnismäßig. Zwar verfolge der Gesetzgeber im Sinne des Gesundheitsschutzes ein legitimes Ziel. Es müsse allerdings bezweifelt werden, dass die ergriffene Maßnahme der 2G-Regelung für den Einzelhandel zur Zielerreichung geeignet sei. Das Robert Koch-Institut habe in seinen Aussagen bereits klargestellt, dass von Einzelhandelsbetrieben keine signifikanten Infektionsgefahren ausgingen.

Die Unhaltbarkeit der Maßnahme ergebe sich auch aus weiteren Modellierungsstudien wie der des MODUS-COVID-Teams, wonach der Einzelhandel nur in Höhe von 0,1 zum R-Wert beitrage, der bei durchgehend eingehaltener FFP2-Maskenpflicht sich im Modell auf 0,01 und damit auf ein für das Infektionsgeschehen irrelevantes Niveau reduziere.

Darüber hinaus sei zu beachten, dass von über 50 Millionen täglichen Kundenkontakten 40 Millionen allein im Lebensmitteleinzelhandel, für den nicht die 2G-Regelung gelte, stattfänden. Die 2G-Regelung treffe mithin von vornherein nur einen signifikant kleinen Teil der Kundenkontakte. Die Zugangsbeschränkung für den Einzelhandel sei auch nicht erforderlich. Sie, die Antragstellerin, wende bewährte und bekannte Hygienekonzepte an, die das verbleibende geringe Infektionsrisiko erheblich verminderten. Dieses würde überdies in ihren Geschäften dadurch weiter reduziert, dass angesichts der Sortimentsstruktur mit Waren des täglichen Gebrauchs keine Beratung oder Hilfe durch Personal in Anspruch genommen würden und ausreichende Distanz zu anderen Kunden gewahrt bliebe.

Der Eingriff sei überdies nicht angemessen. Das Maß der sie betreffenden Belastungen stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit. Dabei müsse auch beachtet werden, dass der Einzelhandel mit Mischsortimenten in vielen Bereiche des täglichen Lebens system- und grundversorgungsrelevant sei. Die Regelung führe jedenfalls zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Auch in Pandemiezeiten sei kein plausibler sachlich vertretbarer Grund erkennbar, von ihr die Einhaltung der 2G-Reglung zu verlangen, während großflächige Verbrauchermärkte ohne derartige Beschränkungen öffnen dürften.

Dem Antrag sei auch aufgrund einer Folgenabwägung stattzugeben. Ihr drohten irreversible wirtschaftliche Einbußen, ohne dass ein erkennbarer Nutzen für die zweifelsohne hochwertigen Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG ersichtlich seien. Ergänzend nimmt die Antragstellerin auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 Bezug.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Die begehrte einstweilige Anordnung ist bei allenfalls offenen Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache nicht auf Grund der erforderlichen Folgenabwägung geboten.

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