Ein dringender Fall für die Bestellung eines Notgeschäftsführers einer GmbH liegt nur vor, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte.
Dabei ist zu beachten, dass es im Grundsatz nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB ist, Differenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaftern zu entscheiden. Der Gesetzgeber schützt die Autonomie der Gesellschaften, indem er deren rechtliche Verhältnisse weitgehend der vertraglichen Gestaltung und der Entscheidung der Geschäftsorgane überlässt.
Die Ernennung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht ist ein schwerwiegender hoheitlicher Eingriff in die Gesellschaftsautonomie, der deshalb nur in enger Auslegung der Ermächtigungsvorschrift erfolgen kann.
Dabei ist zu beachten, dass es im Grundsatz nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB ist, Differenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaftern zu entscheiden. Der Gesetzgeber schützt die Autonomie der Gesellschaften, indem er deren rechtliche Verhältnisse weitgehend der vertraglichen Gestaltung und der Entscheidung der Geschäftsorgane überlässt.
Die Ernennung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht ist ein schwerwiegender hoheitlicher Eingriff in die Gesellschaftsautonomie, der deshalb nur in enger Auslegung der Ermächtigungsvorschrift erfolgen kann.
OLG Zweibrücken, 30.09.2011 - Az: 3 W 119/11
ECLI:DE:POLGZWE:2011:0930.3W119.11.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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