Der Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
a) Bei einer wörtlichen Auslegung der von den Antragstellern gestellten Anträge fehlt dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Antragsteller begehren im Hauptantrag die Feststellung, dass die Regelungen in § 10j der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) auf sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung finden. Mit ihrem Hilfsantrag begehren sie die Feststellung, dass das in § 10j HmbSARS-CoV-EindämmungsVO geltende Angebot, den Publikumsver-kehr ausschließlich für Geimpfte und Genese freizugeben, auf sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet.
Mit Haupt- und Hilfsantrag begehren die Antragsteller damit der Sache nach die Feststellung, dass § 10j HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bzw. die darin enthaltene Regelung auf sie keine Anwendung findet. Bei den Antragstellern zu 1. bis 3. sowie 5. bis 10. handelt es sich indes um Privatpersonen, die keine der in § 10j HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in Bezug genommenen Angebote für den Publikumsverkehr anbieten. Auf sie – und ebenso auf den Antragsteller zu 4., soweit er ebenfalls als Privatperson Rechtsschutz begehrt – findet die Vorschrift daher von vornherein keine Anwendung. Den Antragstellern zu 11. und 12. sowie dem Antragsteller zu 4., soweit er als Betriebsinhaber Rechtsschutz sucht, steht es demgegenüber frei, von der Regelung in § 10j HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO Ge-brauch zu machen oder nicht. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse der Antragsteller zu 4., 11. und 12. an der Feststellung, dass die Regelung, deren Anwendung ihnen freisteht, auf sie unanwendbar ist, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsteller meinen, der von ihnen gestellte Antrag entspreche einem vom Verwaltungsgericht Berlin als zulässig angenommenen Antrag, so trifft dies nicht zu. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin hat sich der Betreiber einer Diskothek gegen das unmittelbar an ihn gerichtete Verbot, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr zu öffnen, gewandt (vgl. VG Berlin, 20.8.2021 - Az:
14 L 467/21). Gegen ein solches unmittelbar an sie gerichtetes Verbot wenden sich die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht.
b) Es ist der Kammer nicht möglich, die Anträge gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich auszulegen.
Eigentliches Begehren und Rechtsschutzziel der Antragsteller scheint ausweislich der Ausführungen auf der zweiten Seite ihres Schriftsatzes vom 12. Oktober 2021 die (vorläufige) Feststellung der Rechtswidrigkeit des § 10j HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bzw. aller Regelungen zum 2G-Zugangsmodell in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-verordnung zu sein („Die Antragsteller haben in ihrem Antrag genauestens deutlich gemacht, dass es ihnen darum geht, die Rechtswidrigkeit der Regelungen des Zwei-G-Modells feststellen zu lassen, weil es erhebliche Auswirkungen auf die Antragsteller haben würde.“). Ein solches Rechtsschutzziel kann indes nur im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO, nicht aber im Rahmen von § 123 VwGO erreicht werden (OVG Hamburg, 30.9.2021 - Az: 5 Bs 232/21). Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO haben die Antragsteller nicht gestellt, und ein solcher wäre auch nicht zulässig. Derartige Anträge setzen für ihre Zulässigkeit voraus, dass ein (von demselben) Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag jedenfalls bei summarischer Prüfung zulässig ist bzw. wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Denn ein in einem Hauptsacheverfahren zu stellender Normenkontrollantrag gegen eine Vorschrift der Hamburgischen SARS-CoV-2-EindämmungsVO wäre unzulässig, da er nicht statthaft wäre. Außerhalb des Bereichs von bauplanungsrechtlichen Satzungen und Rechtsverordnungen (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur dann über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften zu entscheiden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Das Land Hamburg hat von dieser Ermächtigung allerdings (für die o.g. Rechtsverordnung wie auch für andere Rechtsverordnungen oder Satzungen) keinen Gebrauch gemacht.
c) Es ist schließlich nicht Aufgabe der Kammer, Sachanträge anzuregen, die gegenüber dem eigentlichen Rechtsschutzziel (s.o., b)) ein aliud darstellen. Das Gericht trifft, noch dazu in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und bei anwaltlicher Vertretung der Antragsteller, keine Pflicht zur Beratung.
2. Ein Antrag, mit dem die Antragsteller eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO begehrten, die der Sache nach dazu führte, dass die Regelungen zum 2G-Zugangsmodell in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung keine Anwendung fänden, wäre im Übrigen jedenfalls mangels Anordnungsgrundes unbegründet.
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