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Vorläufiger Rechtsschutz gegen coronabedingte Betriebsbeschränkungen für Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Anordnung von Infektionsschutzmaßnahmen nicht nur in Abhängigkeit von der Anzahl der Neuinfektionen, sondern auch in Abhängigkeit von „Hospitalisierung“(-sinzidenz) (§ 2 Abs. 4 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und „Intensivbetten“(-belegungsanteil) (§ 2 Abs. 5 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) ist mit den Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG in der zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geänderten Fassung vereinbar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine fehlende infektiologische Relevanz des Geschehens in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen und in den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch sind diese sonst für den Senat offensichtlich. Nach den, wie dargestellt, für den Senat feststehenden Grundannahmen, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer bereits ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen und dieses Risiko durch unmittelbare, länger andauernde Personenkontakte und durch besonders aerosolerzeugende Verhaltensweisen (hier insbesondere laute, lange Gespräche, Singen, Rauchen, Tanzen) weiter steigt, besteht vielmehr kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Geschehen in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen und in den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs besonders infektionsrelevant ist.

Teilweise dürfte sogar die Gefahr eines sog. superspreading events gegeben sein. Diese besonderen tatsächlichen Umstände gestatten es dem Verordnungsgeber auch angesichts der sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnliche Einrichtungen besonderen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterwerfen.

Mildere, in ihrer Wirkung aber ähnlich effektive Mittel wie die hier zu beurteilenden Infektionsschutzmaßnahmen drängen sich dem Senat nicht auf. Dies gilt zunächst für die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen nach einem Hygienekonzept und für die sog. 3-G-Regel, für die vergleichbar wirksame, aber für die Antragstellerin mildere Maßnahmen nicht ersichtlich sind.

Aber auch die Beschränkung der allgemein zulässigen Personenkapazität auf die Hälfte darf der Verordnungsgeber für erforderlich halten, um die Zahl infektionsrelevanter Kontakte zu reduzieren und die Einhaltung notwendiger Abstände und deren Kontrolle zu erleichtern.

Mit Blick auf die Vorgabe des § 12 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wonach der Betreiber einer Diskothek, eines Clubs, einer Shisha-Bar oder einer ähnlichen Einrichtung abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Kontaktdatenerhebung nur elektronisch vornehmen darf, ist die grundsätzlich auch schriftlich („papiergestützt“) mögliche Kontaktdatenerhebung ausnahmsweise kein gleich wirksames Mittel. Der Verordnungsgeber hat für den Senat nachvollziehbar Schwierigkeiten bei der papiergestützten Kontaktdatenerhebung in diesen Bereichen bezeichnet. Hinzu kommt die regelmäßig große Zahl nachzuverfolgender Kontakte bei dem Auftreten eines Infektionsfalls in den genannten Einrichtungen, die bei einer elektronischen Kontaktdatenerhebung deutlich effektiver und zügiger zu bewältigen sein dürfte.


OVG Niedersachsen, 07.09.2021 - Az: 13 MN 378/21

ECLI:DE:OVGNI:2021:0907.13MN378.21.00

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