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Sperrzeit in der Gastronomie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Antragstellerin betreibt in Bayern eine Schankwirtschaft in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit einer Prostitutionsstätte. Sie beantragt (zuletzt noch), § 15 Abs. 1 Nr. 1 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV vom 5. Juni 2021, BayMBl. 2021 Nr. 384), in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 516), die mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft tritt (§ 29 13. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Eilantrags im Wesentlichen vor, die Sperrzeitregelung verletze sie in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG liege nicht vor. Die entsprechende Feststellung durch den Bundestag habe nicht getroffen werden dürfen. Auch leide die 13. BayIfSMV an einem schwerwiegenden Begründungsdefizit. Im Übrigen sei eine Sperrzeitregelung keine notwendige Schutzmaßnahme. Die angegriffene Regelung sei vor dem Hintergrund des aktuellen pandemischen Geschehens nicht mehr erforderlich. Hinsichtlich der sogenannten "variants of concern" (VOC) könne sich der Verordnungsgeber angesichts weitgehender Lockerungen in anderen Lebensbereichen nicht darauf berufen, deren Verbreitung eindämmen zu wollen. Der Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahmen stehe auch die fortschreitende Immunisierung der Bevölkerung entgegen. Der Verordnungsgeber nehme Infektionen im Einzelfall hin und ziele vielmehr auf Nachverfolgung von Infektionsketten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Sperrzeitregelung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 13. BayIfSMV hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 13. BayIfSMV hinsichtlich der Anordnung einer Sperrzeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr hat unter Anwendung des geltenden Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei summarischer Prüfung keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg (2.). Auch eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (3.).

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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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