Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehren die Antragsteller, den Vollzug von § 12 Abs. 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 616) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 639, im Folgenden: 8. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen.
Die Antragsteller, die jeweils Tattoo-Studios in Bayern betreiben, tragen zur Begründung ihres mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2020 gestellten Eilantrags vor, die ausnahmslose Betriebsuntersagung für Tattoo-Studios sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, zudem werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil Friseurbetriebe ohne hinreichenden sachlichen Grund von der Untersagung körpernaher Dienstleistungen ausgenommen seien. Den Friseurbetrieben sei auch keine größere „Systemrelevanz“ als TattooStudios beizumessen, da jedenfalls im Hinblick auf den eng befristeten Geltungszeitraum der Verordnung ein vorübergehender Verzicht auf Friseurdienstleistungen ohne weiteres vertretbar sei. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass Ladengeschäfte unabhängig von ihrem jeweiligen Sortiment keinen Einschränkungen unterlägen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat geht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind.
Die Frage, ob die angegriffene Untersagung von körpernahen Dienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV auf einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügt, war jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2397) nach der Rechtsprechung des Senats als offen anzusehen. Auch nach dessen Inkrafttreten sind die Erfolgsaussichten eines gegen die Untersagung des Betriebs von Tattoo-Studios gerichteten Normenkontrollantrags jedoch bei summarischer Prüfung nicht abschließend einzuschätzen, weil die neue Gesetzeslage bislang ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.
Die Folgenabwägung zwischen den betroffenen Schutzgütern der Antragsteller - insbesondere ihren Grundrechten auf freie wirtschaftliche Betätigung (Art. 12 Abs. 1 GG) und ggf. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG - mit dem Schutzgut Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, dass die von der Antragstellern dargelegten wirtschaftlichen Folgen derzeit hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssen.
Das pandemische Geschehen ist weiterhin sehr angespannt. Nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts vom 22. November 2020 ist weiterhin eine große Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Die Inzidenz der letzten sieben Tage beträgt deutschlandweit 139 Fälle pro 100.000 Einwohner. Der Anteil der COVID-19-Fälle in der älteren Bevölkerung ist weiterhin sehr hoch. Die 7- Tage-Inzidenz liegt in Bayern über der bundesweiten Gesamtinzidenz. In zahlreichen Landkreisen kommt es zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung von SARS-CoV-2- Infektionen in der Bevölkerung, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Für einen großen Anteil der Fälle kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Seit Mitte Oktober steigt die die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID- 19-Fälle stark an, von 655 Patienten am 15. Oktober 2020 auf 3.709 am 22. November 2020. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Nach wie vor gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig.
In dieser Situation fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm - insbesondere die mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten durch eine Öffnung von Wettannahmestellen - schwerer ins Gewicht als die (wirtschaftlichen) Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung angekündigt hat, die wirtschaftliche Verluste zumindest teilweise zu entschädigen.