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Einstweilige Anordnung zur Gewährung und Auszahlung der Dezemberhilfe

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Antragstellerin, die in einem angemieteten Ladenlokal ein Einzelhandelsgeschäft mit Sporttextilien und Sportzubehör und zudem einen Onlineshop zum weiteren Absatz des Warensortiments betreibt, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe).

Mit Antrag vom 26. April 2021 begehrte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin als zuständiger Bewilligungsstelle die Gewährung der Dezemberhilfe i.H.v. 126.527,47 EUR. Mit Bescheid vom 18. Mai 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Dezemberhilfe seien nicht erfüllt. Nach Nr. 2.1 lit. b der Richtlinie für die Dezemberhilfe seien Unternehmen antragsberechtigt, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit wegen der auf der Grundlage der Beschlüsse vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 erlassenen Bestimmungen auf Landesebene direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sei. Unternehmen des Einzelhandels seien von der Schließungsanordnung auf der Grundlage dieser Beschlüsse nicht betroffen und hätten zunächst weiter geöffnet bleiben dürfen. Die Schließung sei erst nach einer weiteren Anordnung im Dezember 2020 angeordnet worden. Damit sei die Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe nicht gegeben.

Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. Juni 2021, der bei Gericht am gleichen Tage eingegangen ist, Klage erheben, die bei Gericht unter M 31 K 21.3262 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

Zudem lässt die Antragstellerin im vorgenannten Schriftsatz beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die außerordentliche Wirtschaftshilfe „Dezemberhilfe“ im begehrten und beantragten Umfang von 126.527,47 EUR vorläufig zu gewähren und auszuzahlen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Versagung der Dezemberhilfe stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz mach Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die fehlende Einbeziehung des Einzelhandels in die Corona-Hilfsprogramme im Leistungsumfang der außerordentlichen Wirtschaftshilfe der November- und Dezemberhilfe stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Einzelhändler im Vergleich zu den Begünstigten dar. Als Rechtsfolge hätten die von den coronabedingten behördlichen Berufsverboten betroffenen Einzelhändler einen Anspruch auf Gleichbehandlung, der vorliegend zu einem Anspruch der Einzelhändler auf Einbeziehung in die außerordentlichen Wirtschaftshilfen erstarke. Daraus resultiere auch ein Anordnungsanspruch. Es bestünde auch ein Anordnungsgrund. Dieser ergebe sich aus den irreparablen Nachteilen der Antragstellerin als Unternehmen des stationären Einzelhandels, dem aufgrund des hoheitlich angeordneten Lockdowns ab dem 16. Dezember 2020 maßgeblich die Umsätze des Weihnachtsgeschäfts fehlten. Aufgrund der Versagung der Dezemberhilfe bekomme die Antragstellerin diese fehlenden Umsätze auch nicht ersetzt. Diese Liquidität benötige sie aber dringend, weil sie mit der Beschaffung von zum großen Teil Saisonware in Vorleistung habe gehen müssen und nun wegen ausbleibender Umsätze maßgeblich unter fehlender Liquidität leide, die unter anderem zur Beschaffung neuer Saisonware benötigt werde, sodass aufgrund der fehlenden Liquidität der wirtschaftliche Ruin drohe, bis über den Anspruch auf die Dezemberhilfe in der Hauptsache entschieden sei.

Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Juli 2020 und beantragt,

den Antrag abzulehnen.


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