Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.164 Anfragen

Streit um Dezemberhilfe: Keine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Antrag der Klägerin und Antragstellerin, gerichtet auf Beiladung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Bayern, wird sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin und Antragstellerin begehrt, ihr unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Beklagten und Antragsgegnerin vom 18. Mai 2021 eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 („Dezemberhilfe“) zu gewähren. Sie hat hierzu durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Juni 2021 Klage mit verschiedenen Anträgen erheben lassen und beantragt gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie beziffert den von ihr begehrten Umfang der Dezemberhilfe mit 126.527,47 EUR. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, durch die Gewährung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe der November- und Dezemberhilfe für bestimmte Unternehmen und Betriebe unter Ausschluss der nicht privilegierten Unternehmen und Betriebe des Einzelhandels - wie dem der Klägerin und Antragstellerin - liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und somit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. In der Rechtsfolge ergebe sich ein Anspruch auf Gewährung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe.

Zudem wird beantragt,

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den Freistaat Bayern, vertreten durch das zuständige Ministerium, zum Verfahren beizuladen.

Zur Begründung wird im Schriftsatz vom 18. Juni 2021 ausgeführt, die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern seien gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, weil die rechtlichen Interessen des Bundes und des Landes bei der Überprüfung des Förderprogramms der November- bzw. Dezemberhilfe berührt würden. Die Beiladung diene der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit. Gegenüber den Beigeladenen bewirke die Einbeziehung in die Rechtskraft des Urteils eine Präjudizialität. Die Betroffenheit sowohl des Bundes als auch des Landes liege darin begründet, dass dem Streitgegenstand bzw. dem Bescheid gegenüber der Klägerin und Antragstellerin zwar ein Förderprogramm des Bundes zugrunde liege, weil der Bund die Mittel bereitstelle. Die Programme würden aber aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen von den Ländern ausgeführt, die auch die entsprechenden Förderrichtlinien erließen. Insoweit seien bei einer Entscheidung über die Einbeziehung der Klägerin und Antragstellerin in die außerordentliche Wirtschaftshilfe bzw. Dezemberhilfe sowohl die rechtlichen Interessen des Bundes als auch des Landes berührt.

Die Beklagte und Antragsgegnerin hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Juli 2021 Stellung genommen, sich zur Frage der Beiladung allerdings nicht geäußert.

Der Antrag ist abzulehnen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Theresia DonathDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant