Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuletzt nur noch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Öffnung ihres Modegeschäfts im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist eine Textil-Einzelhandelskette, die in Deutschland eine Vielzahl von Modegeschäften betreibt, eines davon im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin befinde sich aufgrund der angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen in einer höchst angespannten Finanzlage, mit der eine akute Gefährdung der Arbeitsplätze verbunden sei. Die Antragstellerin und ihre Tochtergesellschaften hätten beim zuständigen Insolvenzgericht am 11. Januar 2021 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt.
Aufgrund der am 22. März 2021 beschlossenen Verlängerung des Lockdowns bis zum 18. April 2021 bestehe das ernste Risiko, dass die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb kurzfristig einstellen müsse, sofern sie nicht erwerbswirtschaftlich weiterhin tätig sein könne. Auf staatliche finanzielle Hilfen habe sie derzeit keine konkrete Aussicht. Diese Hilfen würden zudem nicht den gleichen Effekt haben wie eine Öffnung der Ladengeschäfte. Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Öffnung des streitgegenständlichen Modegeschäfts unter den näher aufgezeigten Hygienemaßnahmen zu.
Die Öffnung wäre untersagt, da im Stadtgebiet der Antragsgegnerin die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten sei (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setze tatbestandlich einen „Einzelfall“ voraus. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage lägen bislang kaum vor. Das Verwaltungsgericht Bayreuth habe in einer Entscheidung vom 10. März 2021 ausgeführt, dass es sich um einen atypischen Einzelfall aufgrund besonderer Umstände handeln müsse.
Bei der Antragstellerin liege aufgrund des geschilderten Sachverhalts und des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung die geforderte besondere Fallgestaltung vor. Die Verlängerung des aktuellen Lockdowns führe bei der Antragstellerin zu finanziellen Belastungen, die sich ganz wesentlich von denen anderer Textil-Einzelhandelsbetrieben unterscheiden würden. Es stehe außer Frage, dass auch andere Textil-Einzelhandelsbetriebe aufgrund der Corona-Betriebsbeschränkungen finanzielle Einbußen erlitten hätten, diese seien aber insgesamt nicht mit denen der Antragstellerin vergleichbar: Da sie bereits das Insolvenzverfahren angemeldet habe, werde ihr keine Überbrückungshilfe III ausbezahlt. Der verlängerte Lockdown führe bei der Antragstellerin zu einer konkreten Liquiditätslücke, die vorher so nicht bestanden habe. Die Antragstellerin habe in erheblichem Umfang Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt und einen Massekredit über 20 Millionen EUR vereinbaren können.
Durch die beschlossenen Verlängerungen des Lockdowns drohe ein Umsatzverlust von bis zu ca. 16 Millionen EUR und ein Scheitern des Investorenprozesses. Aufgrund des Geschäftsmodells der *-Gruppe und ihrer Kunden liege ebenfalls ein im Vergleich zu anderen Einzelhandelsunternehmen besondere Fallgestaltung vor. Die überwiegende Zahl der Standorte befinde sich im Inland, sodass Auslandsgeschäfte wie bei anderen Textilhandelsbetrieben die Umsatzeinbußen nicht kompensieren könnten. Die Kunden seien zwischen 50 und 75 Jahren alt und weniger online-affin als andere Kundengruppen.
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