Eine Klausel in einem Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzugangs mit dem Formulierung „der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)“, betrifft keine Hauptleistungspflicht im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB und unterliegt der Inhaltskontrolle.
Die Klausel stellt eines unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar, weil jegliche Endgeräte von der Nutzung ausgeschlossen werden, die mit einem Kabel dauerhaft an die Stromversorgung angeschlossen werden, und damit das Recht der Nutzer auf Endgerätefreiheit verletzt wird.
Die Klausel stellt eines unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar, weil jegliche Endgeräte von der Nutzung ausgeschlossen werden, die mit einem Kabel dauerhaft an die Stromversorgung angeschlossen werden, und damit das Recht der Nutzer auf Endgerätefreiheit verletzt wird.
LG München I, 28.01.2021 - Az: 12 O 6343/20
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