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Schließung von Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen bei Corona-Inzidenz von mehr als 35

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wenn eine Steigerung der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert von mehr als 35 nach den konkret gegebenen Umständen nicht bereits voraussehbar ist, fehlt für einen Normenkontrolleilantrag gegen eine Regelung, die an eine 7-Tages-Inzidenz von 35 anknüft, die Antragsbefugnis. Dies gilt insbesondere, wenn für die Geltung der verschärften Regelung ein einmaliges Überschreiten nicht genügt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Hinsichtlich § 7f Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und damit der grundsätzlichen Betriebsschließung von Thermen bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 35 ist für den Senat nicht ersichtlich, dass eine Rechtsgutsverletzung der Antragstellerin nach den konkret gegebenen Umständen bereits voraussehbar ist. Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis B-Stadt betrug zuletzt am 23. Mai 2021 mehr als 35 und ist seitdem deutlich gesunken. Aktuell beträgt sie 26,5.

Auch wenn die 7-Tages-Inzidenz zwischenzeitlich wieder leicht angestiegen war, ist - auch angesichts der Gesamtentwicklung, die insgesamt eine deutliche Entspannung zeigt - derzeit nicht konkret damit zu rechnen, dass die 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis B-Stadt innerhalb der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die nach ihrem § 20 bis zum 24. Juni 2021 befristet ist, erneut für einen mehrtägigen Zeitraum (vgl. § 1a Abs. Nds. Corona-Verordnung) über einen Wert von 35 steigt. Ob die Regelung über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht, ist ungewiss.

Hinzu kommt, dass gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Regelungen des § 7f Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht unmittelbar mit dem Überschreiten des jeweiligen Inzidenzwertes greifen. Die 7-Tages-Inzidenz muss vielmehr an drei aufeinander folgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) den entsprechenden Wert übersteigen, woraufhin der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt festlegt, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme gilt.

Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt erst ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts. Folglich droht der Antragstellerin eine tatsächliche Rechtsgutsverletzung durch § 7f Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erst, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und wann dies der Fall sein wird, ist derzeit nicht absehbar und kann prognostisch nicht eingeschätzt werden. Vorsorglich einen Normenkontrolleilantrag für ein möglicherweise nicht eintretendes Szenario zu stellen, ist aber mit dem Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens unvereinbar und damit unzulässig. Sollten die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfüllt sein oder die Entwicklung der 7-Tages-Inzidenz zumindest in eine Richtung gehen, dass die Gültigkeit der verschärften Regelungen absehbar bevorsteht, bliebe es der Antragstellerin unbenommen, eine Außervollzugsetzung der dann geltenden Vorschriften zu beantragen. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit zeitnah über derartige Anträge entschieden, so dass keine Notwendigkeit für einen vorsorglichen Rechtsschutz besteht, ohne dass absehbar wäre, ob die Antragstellerin jemals diesen Regelungen unterworfen sein wird.

Hinsichtlich der ausweislich des umfassend gestellten Antrags ebenfalls angegriffenen Regelung in § 7f Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat die Antragstellerin bereits keine Rechtsgutsverletzung vorgetragen. Nach dieser Regelung wird von ihr lediglich ein Hygienekonzept verlangt, weitere Einschränkungen enthält Absatz 3 nicht. Da die Antragstellerin bereits über ein Hygienekonzept verfügt, dass sie ausweislich ihres Vortrags auch anwenden will, ist nicht ersichtlich, in welchen Rechten sie sich durch § 7f Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung verletzt sieht.

So stellt sie in ihrem Vortrag auch maßgeblich darauf ab, dass sie die Einschränkungen ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 35 und somit § 7f Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für unverhältnismäßig hält. An einem Vortrag zu einer Rechtsgutsverletzung bei einer 7-Tages-Inzidenz von 35 oder weniger fehlt es hingegen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie sich durch diese Regelung nicht beeinträchtigt fühlt.


OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - Az: 13 MN 288/21

ECLI:DE:OVGNI:2021:0604.13MN288.21.00

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Dr. Peter Leithoff , Mainz