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Kein Anspruch auf Durchführung von Konzertveranstaltungen unter Einhaltung eines Hygienekonzepts

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Der Antrag der Antragstellerin, hinsichtlich der von ihr im Einzelnen benannten Konzertveranstaltungen im Zeitraum vom 4. Juni 2021 bis zum 27. Juni 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen,

dass sie berechtigt ist, diese in der H... vor Publikum unter Einhaltung ihres Hygienekonzepts und der jeweils geltenden Hygienevorgaben der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung durchzuführen,

hilfsweise, dass sie berechtigt ist, diese in der H... vor Publikum unter Einhaltung ihres Hygienekonzepts und der jeweils geltenden Hygienevorgaben der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung durchzuführen, wenn und soweit die maßgebliche Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellenwert von 100 nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet mit der Folge, dass das Verbot aus § 28b Abs. 1 Nr. 5 des Infektionsschutzgesetzes gilt,

ist bereits unzulässig.

Denn soweit der Antrag der Antragstellerin darauf gerichtet ist, für die von ihr beabsichtigte Konzertreihe die Unanwendbarkeit - bzw. wörtlich die einstweilige Aussetzung - der die Untersagung von Konzertveranstaltungen normierenden Regelungen der §§ 7 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 in der Fassung der Siebten Änderungsverordnung vom 11. Mai 2021 herbeizuführen, wendet sie sich ersichtlich (§§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) unmittelbar gegen diese Regelungen, deren Verhältnismäßigkeit sie in Frage stellt. Damit ist der Antrag aber nur als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 und Abs. 6 VwGO statthaft, das andernfalls umgangen würde. Eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kann grundsätzlich nicht auf § 43 VwGO gestützt werden - und das entsprechende Eilverfahren nicht auf § 123 VwGO -, da eine solche Klage auf kein Rechtsverhältnis abzielt, sondern eine Umgehung des § 47 VwGO ermöglichen würde.

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VG Cottbus, 19.05.2021 - Az: 8 L 185/21

ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0519.8L185.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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