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Einschränkungen im Einzelhandel bezüglich Waren, die nicht der Grundversorgung dienen

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hat der Verordnungsgeber einen - innerhalb seines Einschätzungsspielraums liegenden - Regelungsansatz gewählt, der den Verkauf von Produkten, die nicht der Grundversorgung dienen, trotz einer damit einhergehenden Steigerung sozialer Kontaktmöglichkeiten und Infektionsmöglichkeiten gestattet, so entbindet ihn der Verweis auf den Infektionsschutz nicht davon, die in Umsetzung dieses Regelungsmodells getroffenen Einschränkungen an Art. 3 Abs. 1 GG auszurichten.

Da die Eröffnung der Verkaufsmöglichkeit von Waren, die nicht der Grundversorgung dienen, durch "privilegierte" Einzelhandelsbetriebe gerade nicht dem Infektionsschutz dient, sondern vielmehr zu diesem Ziel in einem Spannungsverhältnis steht, bedarf es zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung "nicht-privilegierter" Betriebe eines anderen sachlichen Grundes.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit vor, als § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 21 CoKoBeV den Verkauf von Waren, die nicht der Deckung des Grundbedarfs dienen, durch einzelne - insoweit privilegierte - Einzelhandelsbetriebe nach Maßgabe allgemeiner Hygienevorschriften und ohne weitergehende Einschränkungen gestattet, andere Einzelhandelsbetriebe hinsichtlich derselben Waren aber auf den reinen Online-Handel bzw. das in der Verordnung nicht ausdrücklich genannte "click&collect"-Konzept verweist.


VG Frankfurt/Main, 13.04.2021 - Az: 5 L 902/21.F, 8 B 920/21

ECLI:DE:VGFFM:2021:0413.5L902.21.F.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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