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Unternehmer darf auch bei Attest auf Maskenpflicht bestehen!

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Unternehmer darf in seinen Geschäftsräumen von einem Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern. Dies gilt auch für Betroffene, denen eine Maskenunverträglichkeit attestiert wurde. Sogenannte Maskenverweigerer werden durch die privatrechtliche Durchsetzung der geltenden Corona-Regeln nicht diskriminiert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es bestehen kein Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche.

Die Beklagte kann sich wegen einer etwaigen Aufforderung ihrer Mitarbeiter an den Kläger, den Laden zu verlassen und diesen zukünftig nur mit Maske zu betreten, grundsätzlich auf ihr Hausrecht berufen. In einer freien Marktwirtschaft besteht kein Kontrahierungszwang eines privaten Supermarktbetreibers. Die negative Vertragsfreiheit genießt den Schutz nach Art. 12 und 2 GG. Die Beklagte darf eine Hausordnung aufstellen, die auf die Maskenpflicht Bezug nimmt.

Begrenzt wird dieser Grundsatz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot, wobei die widerstreitenden Grundrechte gegeneinander abzuwägen sind; Ansprüche kann der Kläger nur bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage stellen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht einschlägig. Auf die Frage, ob es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich unzumutbar war, während seines Einkaufs - für kurze Zeit - eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kommt es nicht an. Es kann dahinstehen, ob das unbegründete Attest („darf aus medizinischen Gründen keinen Mund-/Nasenschutz tragen“) inhaltlich zutreffend ist. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass ein Arzt als Privatperson einzelnen Patienten keine Sonderrechte im Umgang mit anderen Bürgern zu gewähren vermag.

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AG Bremen, 26.03.2021 - Az: 9 C 493/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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