Das OVG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2021 bestätigt, wonach die Schließung eines Möbelhauses im Kreis Segeberg nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.
Zwar sei das von dem Möbelhaus angebotene Warensortiment teilweise deckungsgleich mit demjenigen von Baumärkten (Küchen, Sanitärelemente, Leuchten, Leuchtmittel u. ä.) oder Gartenbaucentern (Stichwort: Gartenmöbel). Die Anschaffung von Möbeln gehöre jedoch nicht zur Versorgung mit Gütern der täglichen Lebensführung und darin liege ein wesentlicher Unterschied zum privilegierten großflächigen Einzelhandel.
Im Vergleich zum kleinflächigen sei beim großflächigen Einzelhandel eine überregionale große Anziehungswirkung gegeben, die eine Vielzahl von Kontakten potenzieller Virusträger ermögliche.
Der Beschluss ist unanfechtbar
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Möbelhaus hatte sich gegen die aus seiner Sicht ungleiche Behandlung bei der Schließung des Einzelhandels durch Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner gewendet. Es gebe - so der Senat - klare Unterschiede zu den klein- wie auch großflächigen Geschäften, die von der Schließung ausgenommen seien.Zwar sei das von dem Möbelhaus angebotene Warensortiment teilweise deckungsgleich mit demjenigen von Baumärkten (Küchen, Sanitärelemente, Leuchten, Leuchtmittel u. ä.) oder Gartenbaucentern (Stichwort: Gartenmöbel). Die Anschaffung von Möbeln gehöre jedoch nicht zur Versorgung mit Gütern der täglichen Lebensführung und darin liege ein wesentlicher Unterschied zum privilegierten großflächigen Einzelhandel.
Im Vergleich zum kleinflächigen sei beim großflächigen Einzelhandel eine überregionale große Anziehungswirkung gegeben, die eine Vielzahl von Kontakten potenzieller Virusträger ermögliche.
Der Beschluss ist unanfechtbar
OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2021 - Az: 3 MB 13/21
Vorgehend: VG Schleswig, 07.04.2021 - Az: 1 B 41/21
Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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