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Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Schließung von Freilichtbühnen während der Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 34 Minuten

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 9. April 2021 (eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung/amtliche-verkundung-ersatzverkundung-niedersachsische-corona-verordnungen-196824.html), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach Freilichtbühnen als "ähnliche Einrichtungen" für den Publikumsverkehr und Besuche und damit auch für Proben geschlossen sind,

bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Verordnungsregelung sind nicht erfüllt. Der Senat vermag den Erfolg eines möglichen Normenkontrollantrags derzeit nicht verlässlich abzuschätzen (1.). Die danach gebotene Folgenabwägung führt aber nicht dazu, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen (2.).

1. Derzeit ist offen, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit danach Freilichtbühnen als "ähnliche Einrichtungen" für den Publikumsverkehr und Besuche und damit auch für Proben geschlossen sind, in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären ist.

a. Der Senat geht zwar davon aus, dass diese Verordnungsregelung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht.

b. Für den Senat besteht auch kein Anlass, an der formellen Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung zu zweifeln.

c. Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens auch weiterhin davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist. Auch sind die in § 10 Abs. 1, 1b und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Betriebsverbote und -beschränkungen mit Blick auf den Adressatenkreis dieser Regelungen und die Art der gewählten Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden.

d. Derzeit ist für den Senat aber nicht verlässlich festzustellen, ob die in diesem Verfahren streitgegenständliche Schließung von Freilichtbühnen als "ähnliche(n) Einrichtungen" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für den Publikumsverkehr und Besuche im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG objektiv notwendig ist.

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