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Corona-Pandemie: Schließung von Spielhallen

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Bei der Regelung des § 28a IfSG handelt es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Bei der Verbreitung des Coronavirus in der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um ein außergewöhnliches und singuläres Ereignis.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine vorläufige Außervollzugsetzung der von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen in § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 der Zehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. März 2021 (GVBl. LSA S. 68), im Folgenden: 10. SARS-CoV-2-EindV, scheidet aus.

Die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen entsprechen denjenigen in § 4 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 3 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Einda¨mmungsverordnung vom 25. Februar 2021 (GVBl. LSA S. 64), im Folgenden: 9. SARS-CoV-2- EindV. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2021 (Az: 3 R 27/21) den Antrag der Antragstellerin, diese Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass es nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar offen sei, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingriffen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt seien. Im Übrigen seien die angegriffenen Regelungen jedoch voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Bei der aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung sei eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend geboten.

An dieser Einschätzung hält der Senat auch hinsichtlich der von der Antragstellerin nunmehr angegriffenen Regelungen der 10. SARS-CoV-2-EindV fest.

Die Antragsschriften der Antragstellerin vom 24. Februar 2021 (zum Verfahren 3 R 27/21) und vom 9. März 2021 (zum vorliegenden Verfahren) stimmen zu großen Teilen wörtlich überein. Der Senat ist bereits im Beschluss vom 5. März 2021 (3 R 27/21) auf das wesentliche Vorbringen der Antragstellerin eingegangen, so dass auf diesen Beschluss verwiesen werden kann. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin zur Vereinbarkeit des § 28a IfSG mit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (siehe dazu 1.) und die teilweise im Verhältnis zur 9. SARS-CoV-2-EindV eingetretenen Änderungen der Verordnungsregelungen und des Infektionsgeschehens (siehe dazu 2.) geben dem Senat keinen Anlass, von der Beurteilung in dem Beschluss vom 5. März 2021 abzuweichen:

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