Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im
Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind. Im Übrigen sind die angegriffenen Regelungen jedoch voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere auch verhältnismäßig.
Bei der aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung ist eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend geboten.