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Kletterpark muss geschlossen bleiben

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Gemeinde in NRW hat den Betrieb eines sogenannten Kletterparks zu Recht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der CoronaSchVO NRW untersagt.

Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und einen Eilantrag der Betreibergesellschaft des Kletterparks abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Es handele sich um einen Freizeitpark, dessen Betrieb nach der CoronaSchVO NRW untersagt sei, und nicht etwa um eine „Sportanlage unter freiem Himmel“, auf der Sport getrieben werden dürfe. Entscheidend sei hierfür, dass der Kletterpark vorrangig, wenn nicht sogar ausschließlich, unter Gesichtspunkten der Freizeitgestaltung aufgesucht werde, wenn seine Nutzung auch gewisse körperliche Anstrengungen mit sich bringe oder Anforderungen an die Geschicklichkeit der Nutzer stelle.

Dies bestätige auch der Internetauftritt der Antragstellerin, der ein, vor allem auch auf Familien zugeschnittenes, Angebot nach Art eines typischen Freizeitparks aufliste. Auch werde mit dem Motto des Parks „Spaß für alle“ sehr zutreffend der Zweck der Nutzung beschrieben. Die zahlreichen „Abenteuer-Angebote“, wie „Todesschleuder“ oder „Banana-Jump“, hätten allenfalls höchst mittelbar mit einer sportlichen Betätigung zu tun.

Das Verbot von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) diene in nicht zu beanstandender Weise der Reduzierung von Kontakten. Bei den genannten Einrichtungen handele es sich um solche, die typischerweise gleichzeitig von einer Vielzahl von Personen besucht würden und in denen diese sich für eine nicht unerhebliche Dauer aufhielten.

Dies begünstige Infektionsrisiken, zumal sich derzeit die britische Variante B 1.1.7 des Corona-Virus auch in NRW massiv ausbreite, bei der auch schon kürzere Kontakte zu einer Infektion führen könnten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.


VG Düsseldorf, 08.04.2021 - Az: 26 L 693/21

Quelle: PM des VG Düsseldorf

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