Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO im Hauptund Hilfsbegehren zusammengefasst zuletzt das Ziel, § 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) einstweilen außer Vollzug zu setzen, der die Untersagung der Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr regelt.
Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings weder im Haupt– noch in den Hilfsanträgen begründet.
Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO ist abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet.
Mit Stand 26. März 2021 ist flächendeckend ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen zu beobachten: Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 167,3. Die Belegung der Krankenhausbetten an dem Geschäftsort der Antragstellerin lag am 25. März 2021 bei 63%. Daher ist von einer volatilen Gesundheitslage auszugehen, auch wenn es derzeit noch nicht zu einer Überlastung der Krankenhäuser und zu einem erneuten erheblichen Anstieg der Sterbezahlen gekommen ist.
Die angeordnete Schließung des Elektronikfachhandels und die Ausgestaltung des Öffnungsvorbehalts erweisen sich voraussichtlich als verhältnismäßig.
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