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Zwei Sonnenstudios in Bremerhaven dürfen unter Beachtung der Hygienevorgaben öffnen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Bremen hat in einem Beschwerdeverfahren dem Eilantrag einer Betreiberin zweier Sonnenstudios in Bremerhaven stattgegeben, mit dem sich diese gegen die coronabedingte Schließung ihrer Studios gewandt hat. Sie darf ihre Sonnenstudios unter Beachtung der strengen Auflagen, die für körpernahe Dienstleistungen gelten, nun wieder öffnen.

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung dürfen Solarien nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Betriebe des Friseurhandwerks dürfen dagegen seit dem 01.03.2021, Dienstleistungsbetriebe im Bereich der nicht-medizinischen Körperpflege, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und Nagelstudios seit dem 08.03.2021 wieder öffnen.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 21.02.2021 noch abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Nach Einschätzung des zuständigen Senats ist das Verwaltungsgericht mit Blick auf das derzeitige Infektionsgeschehen zutreffend davon ausgegangen, dass das generelle Verbot, Solarien für den Publikumsbetrieb zu öffnen, dem legitimen Zweck diene, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, und zu dessen Erreichung auch geeignet, erforderlich und angemessen sei. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgelehnt, soweit Friseurbetriebe seit dem 01.03.2021 wieder öffnen dürfen, weil die Privilegierung von Friseurbetrieben gerechtfertigt sei.

Nach Auffassung des zuständigen Senats verstoße die Vorschrift jedoch mittlerweile gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil zum 08.03.2021 die Schließung der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der sonstigen nichtmedizinischen Körperpflege, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und Nagelstudios, aufgehoben worden sei. Zwar dürften die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes bei differenzierenden Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie keinesfalls zu hoch angesetzt werden. Auch bei der Pandemiebekämpfung ende der (weite) Spielraum des Verordnungsgebers aber dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehle. Die Antragsgegnerin habe keinen nachvollziehbaren Grund für die Ungleichbehandlung von Solarien gegenüber den Dienstleistungsbetrieben im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege benannt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


OVG Bremen, 25.03.2021 - Az: 1 B 112/21

Quelle: PM des OVG Bremen

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Olaf Sieradzki