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Eilantrag gegen das Öffnungsverbot eines Elektrofachmarktes gescheitert

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg einen Elektrofachmarkt. Sie wendet sich gegen das durch die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 365; im Folgenden EindämmungsVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2021 (HmbGVBl. 2021, S. 145), festgelegte Verbot, ihre Filiale für den Publikumsverkehr zu öffnen.

Hilfsweise beantragt sie, dass Einrichtungen mit Mischsortiment keine Elektronikwaren verkaufen dürfen und weiter hilfsweise, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, binnen einer Woche nach Verkündung dieses Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine verfassungskonforme Neuregelung für den stationären Einzelhandel mit Elektronikwaren zu schaffen.

Die Anträge der Antragstellerin sind - nach zwischenzeitlicher Antragsumstellung wegen der veränderten Verordnungslage - nun wieder so wie zunächst gestellt und oben ausgeführt zu verstehen, da der Verordnungsgeber in Hamburg aufgrund der erhöhten Inzidenz die sogenannte „Notbremse“ gezogen hat und weitgehend zur alten Verordnungslage zurückgekehrt ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Öffnung der Filiale für Elektronikartikel sanktionslos zu dulden, ist unbegründet. Es kann darüber hinaus dahinstehen, ob der erste Hilfsantrag zulässig ist, da er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Der weitere Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Bei summarischer Prüfung bestehen gegen das vorläufige befristete Verbot der Öffnung der Einzelhandelsverkaufsstellen nach § 4c Abs. 1 EindämmungsVO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obwohl dieses in die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG eingreifen dürfte. Die Regelung des § 4c EindämmungsVO, aus dem das Verbot der unbeschränkten Öffnung der Einzelhandelsfiliale für den Publikumsverkehr für die Antragstellerin folgt, ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht mit dem erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Denn das Verbot beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren tatbestandliche Voraussetzungen aller Voraussicht nach erfüllt sind. Das Verbot greift voraussichtlich nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, ein und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Im Übrigen wäre selbst bei offenen Erfolgsaussichten davon auszugehen, dass eine dann vorzunehmende Folgenabwägung zu einer Ablehnung des Eilantrages führen müsste.

Dürfte die Antragstellerin ihre Einzelhandelsfiliale für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnen und erwiese sich die Regelung des § 4c EindämmungsVO in der Hauptsache als rechtmäßig, könnten in der Zwischenzeit durch die dadurch entstandenen menschlichen Kontakte schwerwiegende Schäden der Gesundheit eingetreten sein. Soweit die Schließungsanordnung aber weitergilt, wäre dem Gesundheitsschutz insoweit weiterhin Rechnung getragen, während die Antragstellerin Umsatzeinbußen hinzunehmen hätte. Angesichts der nach wie vor hohen Zahl der Neuinfektionen und der drohenden Auswirkungen einer nicht ausreichend kontrollierten Entwicklung des Infektionsgeschehens fallen die zu erwartenden Folgen bei Öffnung der Filiale deutlich schwerer ins Gewicht als die Folgen des befristeten Öffnungsverbotes für die Antragstellerin. Insofern überwiegt das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens.


VG Hamburg, 23.03.2021 - Az: 5 E 828/21

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