Tennishalle bleibt während der Corona-Pandemie geschlossen
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung des Virus Covid-19 dar.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt der Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit als nicht gleich effizient erachtet hat.
Das Interesse, in der Freizeit in einer Tennishalle spielen zu können, hat gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutz der Bevölkerung effektiver zu verhindern, zurückzutreten.
OVG Saarland, 16.03.2021 - Az: 2 B 71/21
ECLI:DE:OVGSL:2021:0316.2B71.21.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant
Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.