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Versicherungsbedingungen nach den GDV-Musterbedingungen umfassen auch das Corona-Virus

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 45 Minuten

Bei Versicherungsbedingungen, die den GDV-Musterbedingungen entsprechen, ist der Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger in Nr. 1.2 nicht als abschließende Beschränkung des Versicherungsschutzes auszulegen, dieser umfasst vielmehr auch das neuartige Corona-Virus.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Der Kläger betreibt einen Hotel- und Gaststättenbetrieb. Für diesen unterhielt er bei der Beklagten bis zur Kündigung durch die Beklagte Ende August 2020 eine Betriebsschließungsversicherung gemäß dem Versicherungsschein vom 27.06.2019 unter Einbeziehung BL-AIHG-1607 der Beklagten.

Am 17.03.2020 erließ die Schleswig-Holsteinische Landesregierung eine Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus, die in § 1 die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken untersagte und in § 3 die Schließung von Gaststätten anordnete, denen nur noch ein Außerhausverkauf erlaubt wurde.

Der Kläger behauptet, er habe daraufhin seinen Betrieb vom 17.03. bis zum 17.05.2020 geschlossen. Dabei sei sein Restaurant sonst täglich außer mittwochs geöffnet gewesen, lediglich am 23. und am 30.03.2020 wäre es ohnehin geschlossen gewesen. Er habe für den Restaurantbetrieb gemäß dem Anlagenkonvolut KJR 3 Frischwaren im Einkaufswert von 1.121,50 Euro gekauft gehabt, die wegen der Betriebsschließung nicht rechtzeitig vor ihrem Verderb hätten verarbeitet werden können und deshalb vernichtet worden seien. Der Kläger meint, dass er – unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbehalte – für 49 Schließungstage jeweils 3.000,00 Euro täglich und für die verdorbenen Lebensmittel 621,50 Euro als Versicherungsleistung von der Beklagten verlangen könne. Die Ziffern 1.1 und 1.2 der Versicherungsbedingungen seien jedenfalls gemäß § 305 c Abs. 2 BGB als dynamische Verweisung auf alle jeweils aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern auszulegen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 147.621,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.305,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, es liege keine vollständige Schließung des Hotelbetriebes vor, die Landesverordnung vom 17.03.2020 sei unwirksam, der Versicherungsschutz beziehe sich nur auf betriebsbezogene Schließungen und umfasse das neuartige Corona-Virus nicht. Ferner könne der Kläger nur einen konkreten Betriebsausfallschaden geltend machen und müsse sich darauf staatliche Hilfen und sonstige Leistungen anrechnen lassen, um eine unzulässige Bereicherung zu vermeiden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung der Tagesentschädigung wegen Schließung seines Betriebes gemäß Ziffer 2.1 des Abschnitts C der BL-AIHG-1607 zu, weil ein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1 a) BL-AIHG-1607 vorliegt.

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