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Hundeschulen bleiben in NRW geschlossen!

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Das für die Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, der Antragstellerin den Betrieb ihrer Hundeschule sowie ihre Tätigkeit als Hundeausbilderin in im Tenor des Beschlusses näher bezeichnetem Umfang zu gestatten.

Diese Feststellung ist nicht dadurch gegenstandlos geworden, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. 2020 S. 044b) in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1046a), wonach „andere Bildungsangebote“ (als Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote usw., vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1) untersagt waren und deren Anwendungsbereich sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die von der Antragstellerin betriebene Hundeschule erstreckte, zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist.

Denn diese wurde durch eine nunmehr „sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote“ betreffende Verbotsregelung ersetzt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b) 22b), berichtigt durch Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 46), geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO).

Die Tenorierung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss ist unter Berücksichtigung dessen so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin auch weiterhin verpflichtet ist, der Antragstellerin den Betrieb ihrer Hundeschule sowie ihre Tätigkeit als Hundeausbilderin in im Tenor des Beschlusses näher bezeichnetem Umfang zu gestatten. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet sei, der Antragstellerin den Betrieb ihrer Hundeschule sowie ihre Tätigkeit als Hundeausbilderin unter den vom Verwaltungsgericht näher bezeichneten Maßgaben zu gestatten.

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