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Mitgliedsbeiträge für Sportanlagen auch während der Corona-Pandemie fällig?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Die Kläger begehren die anteilige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen/Spielrechtsgebühren von der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Golfanlage in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Kläger haben mit der Beklagten jeweils einen Spielberechtigungs- und Nutzungsvertrag geschlossen, welcher sie zur Nutzung der Spielanlage berechtigt. Die vertraglich vereinbarten Beiträge sind Monatsbeiträge, welche zum jeweils zum ersten des Monats fällig werden, jedoch mit entsprechenden Skontoabschlägen auch quartalsweise, halbjährlich oder jährlich im Voraus bezahlt werden können (Ziffer 4 der jeweiligen Verträge). Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (Ziffer 5).

Ziffer 2 der Mitgliedsverträge („Umfang der Spiel- und Nutzungsberechtigung“) lautet wie folgt:

„Das Mitglied ist - neben weiteren Mitgliedern - berechtigt, die Golfanlage samt Nebeneinrichtungen zum Golfspielen und ergänzender Tätigkeiten oder Leistungen ab dem unten genannten Termin zu nutzen und wird ab diesem Zeitpunkt als Mitglied des Golf Club geführt. Das Mitglied wird hierbei die von dem Betreiber oder einem Dritten erlassenen Club-, Nutzungs- oder Hausordnungen, die einschlägigen Regel des Golfsports sowie etwaige Platz- und Spielordnungen zu beachten und die Etikette zu wahren.“

Ziffer 5 der Mitgliedsverträge („Vertragsdauer/Vertragsende“) lautet unter Absatz 2 wie folgt:

„Die Aufnahme- oder Spielrechtsgebühr oder hierauf entrichtete Vorauszahlungen werden im Fall einer Vertragsauflösung oder Nicht-Inanspruchnahme der Spiel- und Nutzungsberechtigung nicht erstattet.“

§ 2.3 der Clubordnung der Beklagten lautet wie folgt:

„Die Öffnungszeiten des Platzes, der Driving Range, des Club-Sekretariats und des Golfshops sowie unseres Club-Restaurants richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Jahreszeit sowie der vorherrschenden Wetterlage.“

Aufgrund der infektionsschützenden Maßnahmen in Form der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde der Betrieb der streitgegenständlichen Golfanlage vom 18.03.2020 bis zum 10.05.2020 untersagt. Im Jahr 2020 war die streitgegenständliche Golfanlage der Beklagten bereits früher als in den Vorjahren, nämlich teilweise schon im Januar und Februar, geöffnet. Gewöhnlich dauert die Saison, welche abhängig von den Wetterbedingungen, von Mitte April bis Anfang November. Während der corona-bedingten Schließung stellte die Beklagte online Trainingsvideos zur Verfügung.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte die Beklagte mit einem Schreiben zur Rückerstattung bzw. zur Abrechnung über die anteilige Rückforderung für den Zeitraum, in dem die Golfanlage gesperrt war, auf. Die Beklagte lehnte dies ab.

Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, die Beklagte verfolge lediglich kommerzielle Ziele und sei daher nicht mit einem eingetragenen Verein vergleichbar. Die Bereitstellung des Golfplatzes durch die Beklagte stehe der Zahlungspflicht der Kläger synallagmatisch gegenüber. Diese sei rechtlich unmöglich geworden, woraus eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich der geforderten Beiträge resultiere.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Golfanlage sei zu keinem Zeitpunkt geschlossen gewesen, sondern lediglich der Betrieb untersagt worden. Die Anlage sei stets zugänglich gewesen und die Mitglieder hätten die Löcher ablaufen oder Trockenübungen machen können. Weiter verfolge sie nicht lediglich kommerzielle, sondern auch ideelle Ziele. Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass sie daher mit einem eingetragenen Verein vergleichbar sei. Weiter sei ihrerseits nicht geschuldet, die Anlage an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung zu stellen, sondern stets abhängig von den äußeren Einflüssen. Bei der Corona-Pandemie handle es sich um einen von ihr nicht zu vertretenden Umstand der höheren Gewalt.


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