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Zulässiger Betrieb eines Hundesalons

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat über den Eilantrag der Betreiberin eines Hundesalons entschieden.

Der Antragstellerin war vor dem Hintergrund der geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der damit im Zusammenhang veröffentlichten „Auslegungshilfe, welche Geschäfte öffnen dürfen und welche nicht“ durch den Landkreis untersagt worden, ihren Hundesalon zu betreiben.

Die Kammer hat im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass das Betreiben eines Hundesalons und die Tätigkeit als Hundefrisörin durch die geltende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht verboten werden.

Ein Verbot könne insbesondere nicht auf § 7 Abs. 4 der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gestützt werden, wonach Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege zu schließen seien. Diese Schließungsverfügung der Verordnung beziehe sich ausschließlich auf körpernahe Dienstleistungen und somit auf Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden. Die von der Antragstellerin angebotenen Dienst- bzw. Handwerksleistungen als Hundefrisörin im Bereich der Fellpflege seien von der Schließungsverfügung nicht erfasst.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom zuständigen Ministerium veröffentlichten „Positiv-/Negativliste Sachsen-Anhalt“. Zwar seien hiernach Hundesalons nicht vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr auszunehmen. Allerdings ersetze diese Auslegungshilfe, so die Ausführungen des Gerichts - weder den Verordnungstext, noch stelle sie eine ergänzende Begründung zur Verordnung dar. Die Liste diene erkennbar lediglich als unverbindliche Orientierungshilfe für die Anwendung des § 7 der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Auch ergebe sich aus dem dargelegten Betriebsablauf - so die Kammer - , dass die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für den Betrieb des Hundesalons der Antragstellerin sichergestellt seien.

Die Entscheidung wirkt nur zwischen den Beteiligten.


VG Magdeburg, 19.01.2021 - Az: 1 B 13/21 MD

Quelle: PM des VG Magdeburg

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