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Schließung von Geschäften des Einzelhandels in Thüringen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, soweit danach grundsätzlich Geschäfte des Einzelhandels zu schließen sind.

Die Antragstellerin betreibt außerhalb der Ortschaft O in Thüringen aufgeteilt auf drei Gebäude einen Möbelhandel mit insgesamt einer Fläche von 3.000 qm.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die Schließung ihres Möbelgeschäftes Art. 3 GG verletze, da der KFZ-Handel, KFZ-Teile- und Fahrradverkaufsläden nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (offensichtlich irrtümlich von ihr als § 7 Abs. 2 Nr. 11 bezeichnet) weiterhin geöffnet haben dürften. Diese unterschiedliche Regelung sei sachlich nicht gerechtfertigt, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. ihre Verkaufsräume wiesen eine größere Fläche als die Geschäftsräume des KFZ-Handels auf; es stünde den Kunden auch ein größerer Parkplatz zur Verfügung. Ebenso könnte in Ihren Räumen durch Abstandsmarkierungen und Plexiglastrennscheiben ebenso wie im bevorzugten KFZ-Handel bei einer nicht größeren Kundenfrequenz die Einhaltung der notwendigen Hygienekonzepte gewährleistet werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie außerhalb des innerörtlichen Zentrums ihr Geschäft betreibe.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung § 8 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 14. Dezember 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die Statthaftigkeit des Antrags insgesamt ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von – wie hier – im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.

Die Antragstellerin ist als Betreiberin eines Möbelhandels antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Durch die mit der streitgegenständlichen Verordnung bewirkte Schließung ihres Möbelmarktes ist sie in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und jedenfalls auch aus Art. 12 GG betroffen.

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, da er in Anlehnung an die für den vorläufigen Rechtsschutz geltenden Vorschriften nach §§ 80, 123 VwGO auch bereits zuvor gestellt werden kann.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

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