Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Gastronomiebetrieben verbietet.
Seit dem 02.11.2020 dürfen Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr nicht mehr öffnen. Dies regelte zunächst § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung; vgl. Brem.GBl. S. 1237). Seit dem 16.12.2020 ergibt sich das Verbot, Gastronomiebetriebe zu öffnen aus der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung.
Die Antragstellerin betreibt ein Fischrestaurant in Bremerhaven. Sie hat am 23.12.2020 den vorliegenden Eilantrag gestellt und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sie bereits im Sommer 2020 mit großem finanziellen Aufwand und Anstrengungen diverse Maßnahmen ergriffen habe, um Infektionen in ihrer Gaststätte zu verhindern. Im Lichte dieser umfangreichen Maßnahmen, die Infektionen weitgehend ausschlössen, erweise sich die angegriffene Vorschrift als unverhältnismäßig. Zudem ergebe sich aus einem Vergleich mit anderen in der Verordnung getroffenen Regelungen ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es sei unverhältnismäßig, dass ihr Betrieb geschlossen werden müsse, jedoch keine Reformhäuser und Baumärkte. Darüber hinaus seien auch Gottesdienste, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Besucher, weiterhin zulässig. Auch dort kämen Menschen auf engem Raum und über einen längeren Zeitraum zusammen, so dass Infektionen grundsätzlich möglich seien. Vom RKI publizierte Untersuchungen hätten ergeben, dass Gaststätten und Restaurants letztlich keine Treiber der Pandemie seien und die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln dort mehrheitlich erfolgreich funktioniere. Auch in dem von ihr betriebenen Restaurant habe es niemals einen Corona-Ausbruch gegeben. Ferner gebe es mildere Mittel als eine komplette Schließung, hier käme insbesondere eine weitere Verschärfung der Hygieneregeln in Betracht. Schließlich fehle es der angegriffenen Regelung an einer hinreichenden gesetzlichen Legitimation. Das Infektionsschutzgesetz sei auch in der aktuellen Fassung des § 28a nicht geeignet, die Antragsgegnerin zu den vorliegenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zu ermächtigen.
Die Antragstellerin beantragt, § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Bremischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (23. Corona-Verordnung) vom 15.12.2020 (Brem. GBI. S. 1634) vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Normenkontrolleilantrag ist unbegründet.
Der Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
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