Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.131 Anfragen

Eilantrag zweier Einkaufsmärkte gegen pandemiebedingtes teilweises Verkaufsverbot hat Erfolg

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 4 Minuten

Zwei Einkaufsmärkte dürfen in ihren Verkaufsräumen trotz des sogenannten Lockdowns vorläufig ihr gesamtes Warensortiment für den Kundenverkehr anbieten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment. Hierzu gehören neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken auch Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren. Die zuständige Verwaltungsbehörde untersagte der Antragstellerin gestützt auf die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) den Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren (hierzu zählen etwa Spielwaren und Bekleidungsstücke) und gab ihr gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzuräumen oder die Verkaufsbereiche solcher Waren zu sperren.

Mit ihrem hiergegen erhobenen gerichtlichen Eilantrag hatte die Antragstellerin Erfolg.

Nach Auffassung der Koblenzer Verwaltungsrichter ist die behördliche Verfügung nicht von der 14. CoBeLVO gedeckt. Die Verordnung, so die Richter, sehe zunächst vor, dass gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr grundsätzlich geschlossen blieben. Hiervon ausgenommen seien allerdings u. a. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte. Biete eine Einrichtung neben den hiernach privilegierten Waren, z. B. Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren wie z. B. Bekleidungsstücke und Spielwaren an, sei dies nur zulässig, soweit das weitere Waren- und Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder des Angebots bilde.

Ob die privilegierten Waren den Schwerpunkt des Verkaufs ausmachten, orientiere sich am Umsatz, den ein Gewerbetreibender erziele. Betreffend das Angebot sei auf die Verkaufsflächen für die jeweiligen Waren abzustellen. Der Landkreis habe im Eilverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin nicht schwerpunktmäßig Lebensmittel oder Drogerieartikel verkaufe. Vielmehr ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Tabellen mit den jeweiligen Tagesumsätzen Gegenteiliges. Zudem würden auch auf den Verkaufsflächen der jeweiligen Betriebe überwiegend privilegierte Waren­sortimente angeboten. Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin im Vorfeld der Verfügung ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der 14. CoBeLVO umstrukturiert habe. Denn über die innerbetriebliche Organisation, insbesondere über Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Läden, könne die Antragstellerin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst bestimmen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz zu.


VG Koblenz, 28.12.2020 - Az: 3 L 1189/20.KO

Quelle: PM des VG Koblenz


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag! Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant