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Betretungsbeschränkungen Einzelhandel wegen Corona: 800-m²-Regelung außer Vollzug gesetzt

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen eine aktuell in Kraft befindliche bußgeldbewehrte betriebseinschränkende Regelung in einer Corona-Pandemie-Verordnung, hier ein an die Ladenfläche eines Lebensmittelhandels anknüpfende Betretungsbeschränkung für die Kundschaft, entfällt nicht bereits deswegen, weil nach Verlautbarungen in den Medien davon ausgegangen werden muss, dass die Regelung in naher Zukunft aufgehoben und durch eine andere ersetzt werden wird.

Die Bekanntmachung des Tenors einer stattgebenden Anordnungsentscheidung gegen Corona-Beschränkungen nach § 47 Abs. 6 VwGO im Amtsblatt des Saarlandes ist - anders als im Hauptsacheverfahren (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) beziehungsweise bei Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsnorm im Normenkontrollverfahren - nicht vorgesehen.

Der § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. März 2020 in der Fassung vom 12. Dezember 2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ab einer 800 qm übersteigenden Fläche den Zutritt für den Lebensmitteleinzelhandel auf nur eine Person pro 20 qm beschränkt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller betreibt einen ...-Markt in A-Stadt mit einer Verkaufsfläche von 1450 qm (Gesamtfläche: 2200 qm).

Er wendet sich gegen die Betretungsbeschränkungen in dem § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP1 mit dem Rechtsschutzziel, einstweilen die nach § 13 Abs. 2 VO-CP bis einschließlich 16.12.2020 geltende Vorläuferregelung der Fassung vom 12.12.2020 teilweise insoweit außer Vollzug zu setzen, dass - entsprechend einer bis zum 29.11.2020 geltenden Fassung in nicht untersagten Betrieben Kunden oder Besucher pro 10 qm der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche ohne weitere Abstufung und Einengung anhand der 800 qm-Schwelle eingelassen werden konnten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaft. Die angegriffene, seit 13.12.2020 geltende - mit der vom Senat erwähnten Vorläuferbestimmung inhaltlich identische - Regelung ist gegenwärtig in Kraft, auch wenn nach den Regelungsabsichten in Kürze im Zuge des verschärften Lockdowns auch insoweit mit einer neuerlichen Veränderung der Rechtslage zu rechnen sein dürfte. Der Antragsteller ist als Inhaber eines von der Regelung erfassten Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er ist in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen. Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis entfällt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht schon deswegen, weil die wortlautgleiche Fortschreibung der vom Senat vorläufig dispensierten Vorläuferbestimmung offenbar auf den sehr engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ergehen der Entscheidung und der Formulierung der Neufassung der Verordnung vom 12.12.2020 zurückzuführen gewesen sein dürfte.3 Angesichts der Veröffentlichung der wortgleichen Neufassung der Vorschrift im Amtsblatt vom 12.12.2020, also nach der Entscheidung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zur bis dahin geltenden Fassung ergangene Entscheidung des Senats - wie der Antragsgegner meint - „selbstredend weiterhin Geltung hat“. Mit Blick auf die Sanktionsbewehrung im § 11 Abs. 1 VO-CP auch für dieses Verbot hat der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Klarstellung. Weshalb dem Antragsteller keine Verhängung eines Bußgeldes drohen sollte, erschließt sich nicht. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist diese jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Die von dem Antragsteller angeregte Verpflichtung des Antragsgegners zur Bekanntmachung des Tenors im Amtsblatt des Saarlandes ist - anders als im Hauptsacheverfahren (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) beziehungsweise bei Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsnorm - nicht vorgesehen.

Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten Vorabregelung ist auch in der Sache zu entsprechen. Insoweit kann auf die Begründung des Beschlusses des Senats am 11.12.2020 - Az: 2 B 362/20 - Bezug genommen werden. Daran ist festzuhalten, zumal der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter vorgetragen hat.


OVG Saarland, 15.12.2020 - Az: 2 B 369/20

ECLI:DE:OVGSL:2020:1215.2B369.20.00

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