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Lockdown und Betriebsschließung - zahlt die Versicherung?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Parteien verbindet eine Betriebsschließungsversicherung. Die Klägerin betreibt in Q den „F“. Es handelt sich um eine multifunktionale Hofanlage, die u.a. ein Restaurant, ein Brauhaus und eine Event- und Tagungslocation mit sieben verschiedenen Räumen und Sälen für 20 bis 500 Personen umfasst.

Die Klägerin machte vorgerichtlich gegenüber der Beklagten für die Zeit vom 18.03.2020 bis 11.05.2020 eine Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung in Höhe von 50.000,- € geltend im Hinblick auf den coronabedingten Lockdown.

Am 17.04.2020 erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung. Ein Vergleichsangebot der Beklagten über einen Betrag in Höhe von 6.000,- € lehnte die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, dem Agenten der Beklagten sei bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bekannt gewesen, dass die Klägerin nicht nur eine Gastwirtschaft betreibt und dass sie ihre gesamten geschäftlichen Aktivitäten am Risikoort in der Deckung haben wollte.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch eine coronabedingte Schließung in der Deckung sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass bei einer Klausel wie der vorliegenden alle nach dem IfSG in der jeweils aktuellen Fassung meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger als Auslöser für eine behördlich angeordnete Betriebsschließung und die hieraus folgende Entschädigungspflicht der Beklagten in Betracht kämen. Ungeachtet des Wortes „nur“ in 2.1 vermittle sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon aufgrund des Deckungsausschlusses für Prionenerkrankungen, dass der Katalog in 2.1 nicht abschließend sei, denn keine der in 2.1 genannten Krankheiten und Krankheitserreger hätten etwas mit Prionenerkrankungen zu tun. Bei einer engeren Auslegung halte die Klausel im Übrigen nicht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB stand. Verbleibende Zweifel gingen zudem zu Lasten der Beklagten gemäß § 305c Abs. 2 BGB. Es stehe jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung an, die danach vorzunehmen sei, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie an das Auftreten neuer Erkrankungen/Krankheitserreger gedacht hätten; diese ergänzende Vertragsauslegung falle zugunsten der Klägerin aus. Auch der Geschäftsführer der Klägerin sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages davon ausgegangen, dass bei Betriebsschließungen jedweder Art aufgrund von Maßnahmen nach dem IfSG eine Entschädigungspflicht ausgelöst werde. Der Agent der Beklagten, der Zeuge G , habe ihm auf die Frage, was genau die Klausel BetriebsschließungPlus beinhalte, geantwortet, dass bei krankheitsbedingter Schließung des Betriebes die Versicherung bis zu 50.000,- € bezahle. Der Zeuge G sei selbst überrascht gewesen, als die Beklagte sich nach der Schadensmeldung auf den Standpunkt gestellt habe, eine coronabedingte Schließung des Betriebes sei nicht in der Deckung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung nach Ziffer 1 der Klausel B03001, § 1 S. 1 VVG zu.

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter 2. im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid-19/SARS-CoV-2 sind dort nicht mitaufgeführt. Covid-19/SARS-CoV-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt.

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