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Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das FG Niedersachsen hat zur Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen.

Der 5. Senat hatte bereits mit Urteil vom 19. November 2019 (Az: 5 K 282/18) unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019 (Az: C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat nun mit Urteil vom 8. Oktober 2020 seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt und in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausübt.

Der Senat führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschuss trage. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.

Die vom Niedersächsischen Finanzgerichts in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, so dass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist.


FG Niedersachsen, 08.10.2020 - Az: 5 K 162/19

ECLI:DE:FGNI:2020:1008.5K162.19.00

Quelle: PM des FG Niedersachsen


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