BMF-Corona gilt auch für Steuerrückstände aus der Zeit vor der Pandemie. Die Rückstände brauchen nicht die Folge der Pandemiebetroffenheit zu sein.
Während der Pandemie soll bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden.
Für einen Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2020 ist es nicht erforderlich, darzulegen, dass die Rückstände bis zum 31. 12. 2020 getilgt werden können. Unverändert muss der Steuerschuldner aber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und nicht nur seine Gewinneinbußen durch die Pandemie offen legen, denn BMF-Corona soll nur zahlungsunfähige Stpfl. vor der Vollstreckung, nicht aber (möglicherweise) zahlungsfähige Stpfl. vor der Steuerzahlung schützen.
BMF-Corona gilt nicht für die Gewerbesteuer.
Hierzu führte das Gericht aus:
A. Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs und dabei insbesondere um die Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 19.03.2020 „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2020, 262 (im Folgenden kurz: BMF-Corona). Streitig ist vor allem, inwieweit die hergebrachten Auslegungsgrundsätze zu § 258 Abgabenordnung – AO – durch BMF-Corona suspendiert sind oder anwendbar bleiben.
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