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Schließung eines Nagelstudio wegen Corona

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 29 Minuten

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin bietet in D. diverse kosmetische Behandlungen an verschiedenen Körperarealen an. Dabei handelt es sich um die dauerhafte Haarentfernung an nahezu allen Körperarealen, die Tattooentfernung, die Hautverjüngung und um die Hauttherapie zur Behandlung von Blutschwämmchen, Akne, Narbenbildung, Cellulite und zur Entfernung von Warzen und Fibromen.

Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Die durch § 4 Abs. 1 Nr. 21 Sächs CoronaSchVO normierte vollständige Untersagung körpernaher Dienstleistungen begründe einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei und sich als unverhältnismäßig erweise. Die angefochtene Vorschrift enthalte schon keine Aussage über die mit ihr verfolgten Ziele. Während die angeordnete Schließung ihres Betriebs zum mutmaßlich mit der Verordnung verfolgten legitimen Zweck, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer großen Zahl von Menschen zu schützen, geeignet sei, fehle es jedoch an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme. Es hätten weniger einschneidende Auflagen erteilt werden können. So hätten nur solche körpernahen Dienstleistungen untersagt werden können, welche das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung unmöglich machen (kosmetische Gesichtsbehandlung). Auch hätte durch die zusätzliche Vorgabe, dass eine Mund-Nase-Bedeckung vom Typ mind. FFP-2 zu tragen ist, eine Verhinderung der Verbreitung des Virus in gleicher Wirksamkeit, jedoch weniger einschneidend erreicht werden können. Zusätzliche Vorgaben wie, dass sich jeweils nur ein Kunde im Geschäft aufhalten dürfe, dass ausreichend zu lüften sei sowie Rückverfolgungsmöglichkeiten hätten das Erreichen des Zwecks zusätzlich begünstigt. Es entstünden auch keine Gefahren auf dem Weg von und zu ihrer Einrichtung sowie kein Kontakt zu anderen Kunden, da die Behandlung im Verhältnis 1 : 1 durchgeführt werde. Erfolge das Zusammentreffen derselben Personen aus privaten Gründen, so sei dies auch nach der Auffassung des Verordnungsgebers erlaubt. Zudem würde der Antragsgegner auch nicht nur unverzichtbare persönliche Aktivitäten erlauben, was die kaum erfolgte Beschränkung des Einzel- und Großhandels zeige. Andere Verordnungsgeber, wie etwa der in Sachsen-Anhalt, hätten sich auch für solche weniger einschneidenden Maßnahmen entschieden.


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