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Normenkontrollverfahren wegen Schließung einer Wettannahmestelle

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin, den Vollzug von § 11 Abs. 6 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (2126-1-12-G, BayMBl. Nr. 616, im Folgenden: 8. BayIfSMV), geändert mit Verordnung vom 12. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 639), vorläufig auszusetzen, solange und soweit die Regelung der Öffnung von Wettvermittlungsstellen in Form von Betrieben ohne jeglichen Aufenthalts- und Verweilcharakter und ohne Freizeit- und Vergnügungscharakter entgegensteht und bestimmte, insbesondere hierauf bezogene betriebliche Vorgaben eingehalten werden.

Die Antragstellerin, die in Bayern 19 Wettvermittlungsstellen betreibt, trägt zur Begründung ihres mit Schriftsatz vom 3. November 2020 gestellten Eilantrags vor, Betriebe zur reinen Wettvermittlung ohne Freizeit- bzw. Vergnügungscharakter stellten einen Fremdkörper im Regelungsgefüge des § 11 Abs. 6 8. BayIfSMV dar, weil sie kein erhebliches Besucheraufkommen aufwiesen und hygienisch unkritisch seien. Bei Wettvermittlungsstellen gebe es zwei Betriebsformen: „Wettbüros“ (Vergnügungsstätten) und „Wettannahmestellen“ (Läden / sonstige Gewerbebetriebe). Nach dem missverständlichen Wortlaut der 8. BayIfSMV („Wettannahmestellen“) wären allein Betriebe mit Aufenthalts- und Verweilcharakter geöffnet. Die Antragstellerin verzichte auf jeglichen Verweilcharakter ihrer Betriebe; sie biete keine Sitzgelegenheiten, Live-Übertragungen, Live-Wetten oder Getränke an. Ein solcher Betrieb sei mit Toto-/Lotto-/ODDSET-Annahmestellen vergleichbar, die während der ersten Corona-Schließung in Bayern zulässig waren. Die Schließung reiner Wettannahmestellen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Allein relevante infektionsschutzrechtliche Gründe (z.B. hohes Besucheraufkommen oder längere Verweildauer) lägen dort - anders als bei den übrigen in § 11 Abs. 6 8. BayIfSMV genannten Freizeiteinrichtungen (z.B. Diskotheken, Kinos, Theater, Fitnessstudios) - nicht vor. Andere Länder (Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen) ließen reine Wettvermittlungsstellen geöffnet. Auch in der Gastronomie werde eine Teilöffnung (Außerhausverkauf) gewährt. Da der Einzelhandel komplett geöffnet sei, könne den Wettvermittlungsstellen nicht ein fehlender Grundversorgungscharakter entgegengehalten werden. Im Übrigen fehle der grundrechtsintensiven Betriebsschließung eine Ermächtigungsgrundlage; der Parlamentsgesetzgeber hätte spätestens im Sommer tätig werden müssen. Auch bei einer Folgenabwägung überwögen die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin, da keine vollständige, sondern eine extrem reduzierte Öffnung angestrebt werde, die dem Infektionsschutz bestmöglich Rechnung trage.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Der Antragstellerin geht es nicht darum, dass die angegriffene Norm um eine (noch nicht erlassene) Regelung ergänzt wird. Vielmehr stellt sie die Wirksamkeit des § 11 Abs. 6 8. BayIfSMV infrage, indem sie die Auffassung vertritt, dass sich die Schließung aller „Wettannahmestellen“ als zu weitreichend erweist.

Der Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei der nur möglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen (2.). Eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (3.).

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