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Betriebsschließung eines Theaters wegen Corona

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt der Antragsteller, den Vollzug von § 23 Nr. 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (2126-1-12-G, BayMBl. Nr. 616, im Folgenden: 8. BayIfSMV), geändert mit Verordnung vom 12. November 2020 (BayMBl. Nr. 639), einstweilen auszusetzen.

Der Antragsteller ist ein gemeinnütziger Verein, der das Theater „rote Bühne“ mit einem Theater-, Comedy-, Kabarett- und Tanzprogramm mit Live-Musik betreibt. Das aufgestellte Schutz- und Hygienekonzept werde strikt umgesetzt. Die Betriebsschließung gefährde durch den Wegfall sämtlicher Einnahmen die Existenz des Antragstellers, lasse die künstlerische Praxis der Schauspieler u.a. entfallen und verursache großen organisatorischen Aufwand. Die 8. BayIfSMV sei im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt nicht (mehr) von der Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt. Die Regelung des § 23 Nr. 2 8. BayIfSMV greife unverhältnismäßig in die Kunst-, Berufs- und Eigentumsfreiheit ein (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG). Die Betriebsschließung sei nicht geeignet, die Ausbreitungsgeschwindigkeit von SARS-CoV-2 zu verringern, weil das Infektionsrisiko in Kunst- und Kultureinrichtungen jeder Art als besonders gering einzustufen sei. Sie sei auch nicht erforderlich, da der Betrieb unter Schutz- und Hygieneauflagen eine weniger einschneidende, gleich effektive Schutzmaßnahme darstelle. Die Ungleichbehandlung von Theatern und Bibliotheken verstoße gegen den Gleichheitssatz. Die Zusage der Bundesregierung, einen Teil der Umsatzeinbußen zu kompensieren, ändere nichts an der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Bei einer Folgenabwägung überwögen die Interessen des Antragstellers; eine erhebliche Zunahme der Infektionen sei bei einem Betrieb unter Beachtung von Hygieneauflagen nicht zu erwarten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen § 23 Nr. 2 8. BayIfSMV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei der nur möglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen (2.). Eine Folgenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (3.).

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