Die befristete Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten durch § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO (juris: CoronaVV BW 3) ist voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - und parallel in einem Hauptsacheverfahren (1 S 3395/20) - gegen § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 23.06.2020 in der Fassung der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020, die am 02.11.2020 in Kraft trat.
Sie betreibt eine Prostitutionsstätte in Baden-Württemberg. Sie macht geltend, durch die in § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO angeordnete Betriebsschließung werde verfassungswidrig in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Die Vorschriften in §§ 28, 30 IfSG seien keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, da sie dem Parlamentsvorbehalt nicht genügten. Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 28.10.2020 verstoße gegen Art. 110 GG. Denn entgegen der Zuständigkeitsordnung stehe es den Ländern vollkommen frei, über steuerfinanzierte Haushaltsmittel des Bundes zu verfügen. Die Gefährdungseinschätzung des Verordnungsgebers trage das absolute Verbot von Prostitutionsstätten jedenfalls nicht mehr. Die Kontaktnachverfolgung könne in Prostitutionsstätten besser gesichert werden als bei der Prostitutionsausübung in Hotels und privaten Apartments. Durch die Nutzung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution in Prostitutionsstätten entstehe im Hinblick auf Aerosole keine erhöhte Ansteckungsgefahr, da auch solche Zimmer regelmäßig gelüftet werden könnten. Das für Prostitutionsstätten entwickelte Hygienekonzept genüge den infektionsschutzrechtlichen Anforderungen. Zudem verstoße die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu der ohne Einschränkungen erlaubten Prostitution außerhalb von Prostitutionsstätten.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Antrag ist zulässig.
2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet.
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