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Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige sanktionsfreie Duldung des Betriebs

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Öffnung der von der Antragstellerin betriebenen Gaststätte einstweilen mit der Maßgabe der Einhaltung der Hygienevorschriften gemäß § 15 Abs. 4 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (v. 30.6.2020, HmbGVBl. S. 365, zuletzt geändert mit Verordnung vom 13.11.2020, HmbGVBl. S. 572; Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) sanktionsfrei zu dulden, hat in der Sache keinen Erfolg.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vermag die Kammer einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Soweit die streitgegenständliche Betriebsuntersagung für Gaststätten gemäß § 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO unter dem Gesichtspunkt des Parlamentsvorbehalts durchaus Bedenken begegnet, denen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen wäre, kann die begehrte Anordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung nicht ergehen.

1. Die Kammer vermag bei der nur möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren weder eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (Eigentumsgarantie) noch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen.

2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Hinblick auf die bei summarischer Prüfung nicht vollständig aufzuklärenden Zweifel an der Wahrung des Parlamentsvorbehalts geboten.

Bei der gebotenen umfassenden Abwägung setzt sich das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Betriebsuntersagung gegenüber den (grundrechtlich geschützten) Interessen der Antragstellerin durch. Verfassungsrechtlich gilt für die Interessenabwägung: Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden.

Nach diesem Maßstab müssen die – bei Aufrechterhaltung der Betriebsuntersagung allerdings nach Einschätzung der Kammer schwerwiegend beeinträchtigte – Berufsfreiheit (und gegebenenfalls Eigentumsgarantie) und die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin derzeit gegenüber dem mit der Regelung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Dies gilt nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Befristung der Maßnahme und des zu erwartenden weitgehenden Ausgleichs der finanziellen Einbußen der Antragstellerin durch staatliche Unterstützungsleistungen. Im Einzelnen wird auf die obigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung Bezug genommen.


VG Hamburg, 17.11.2020 - Az: 21 E 4586/20

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