1. Die befristete Schließung von Kosmetikstudios für die Erbringung von Dienstleistungen als Teil eines Gesamtkonzepts zur Kontaktvermeidung ist angesichts der aktuellen Pandemie-Lage derzeit notwendig und verhältnismäßig.
2. Ein gleichzeitiges Absehen von der Schließung von Friseurgeschäften für die Erbringung von Dienstleistungen begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vorübergehende Differenzierungen können auch unter Zurückstellung des infektionsschutzrechtlich effektivsten Wegs durch ein Interesse der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt sein.
3. Die Regelungen der Zwanzigsten Bremer Coronaschutzverordnung zur Personenzahlbegrenzung bei privaten Feierlichkeiten, zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Kontaktnachverfolgung sind als Teil eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus angesichts der aktuellen Pandemie-Lage derzeit notwendig und verhältnismäßig.
2. Ein gleichzeitiges Absehen von der Schließung von Friseurgeschäften für die Erbringung von Dienstleistungen begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vorübergehende Differenzierungen können auch unter Zurückstellung des infektionsschutzrechtlich effektivsten Wegs durch ein Interesse der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt sein.
3. Die Regelungen der Zwanzigsten Bremer Coronaschutzverordnung zur Personenzahlbegrenzung bei privaten Feierlichkeiten, zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Kontaktnachverfolgung sind als Teil eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus angesichts der aktuellen Pandemie-Lage derzeit notwendig und verhältnismäßig.
OVG Bremen, 12.11.2020 - Az: 1 B 344/20
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